VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
Gültig ab 01.01.2004
Gemeinsame Versicherungsbedingungen für alle
Branchen
1. Wer ist versichert?
1.1 Die in der Polizze bezeichneten Personen, sofern sie zum
Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses seit mindestens sechs
Monaten ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich oder einem
angrenzenden Staat begründet haben. In der Familienversicherung
können maximal zwei Erwachsene und fünf minderjährige Personen,
unabhängig von einem Verwandtschaftsgrad, namentlich als
mitversicherte Personen in die Polizze eingetragen werden.
1.2. Personen mit schweren behandlungspflichtigen Organleiden,
schweren körperlichen oder geistigen Behinderungen, psychischen
Störungen und Krankheiten des Nervensystems sind nicht
versicherbar. Etwaige Sondervereinbarungen können nur nach Vorlage
eines ärztlichen Attestes und der schriftlichen Zustimmung des
Versicherers VOR Versicherungsabschluss getroffen werden.
1.3. Besteht keine gültige Sozialversicherung wird vom
Erstattungsbetrag ein 20 %iger Selbstbehalt abgezogen. Hinsichtlich
einer unversicherbaren Person kommt ein Versicherungsvertrag nicht
zustande. Wenn der Versicherte während der Laufzeit des
Versicherungsvertrages unversicherbar wird und sich auf einer Reise
befindet, erlischt der Versicherungsschutz mit Ende dieser
Reise.
2. Wann gilt die Versicherung?
2.1. Reiserücktrittskostenversicherung Die Prämienzahlung muss
spätestens 5 Werktage nach der Reisebuchung erfolgen. Bei Buchungen
innerhalb 30 Tagen vor Reiseantritt muss der Abschluss der
Versicherung am selben Tag wie die Reisebuchung erfolgen. Der
Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des
Versicherungsvertrages und endet mit Reiseantritt.
2.2. In den übrigen Versicherungssparten tritt der
Versicherungsschutz nur in Kraft, wenn die Prämie vor Reiseantritt
bezahlt wurde und dauert von Antritt der Reise bis zum Reiseende
bzw. endet nach der gemäß des Tarifes gewählten Reisedauer. Sind
Ausstellungsdatum der Polizze und Versicherungsbeginn identisch,
beginnt der Versicherungsschutz um 0.00 h des folgenden Tages.
3. Wo gilt die Versicherung?
3.1. Im vereinbarten Geltungsbereich außerhalb Österreichs,
nicht jedoch an Zweitwohnsitzen und Arbeitsplätzen. (Die
Gepäckversicherung gilt auch in Österreich, außerhalb des ständigen
Wohn- und Arbeitsplatzes.)
4. Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme?
4.1. Sie begrenzt die Summe aller Leistungen für Schäden aus
einem Ereignis, das sich während der Versicherungsdauer ereignet.
Gilt der Versicherungsschutz für mehr als eine Reise, so stellt die
jeweilige Versicherungssumme die Höchstleistung für alle
Versicherungsfälle innerhalb der Versicherungsdauer dar.
5. Was gilt, wenn der Anspruchsberechtigte auch gegenüber
Dritten Ansprüche hat?
5.1. Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden
daher nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden
Absicherungen, wie z.B. Privat- oder Sozialversicherungen, ohnehin
Ersatz erlangt werden kann.
6. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Für Ereignisse, die 6.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch
den Versicherten herbeigeführt werden; in der
Reiseprivathaftpflichtversicherung besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherte vorsätzlich den Eintritt
des Ereignisses, für das er dem Dritten verantwortlich ist,
widerrechtlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadeneintritt
mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf
genommen wird;
6.2. unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art
zusammenhängen;
6.3. durch Streik hervorgerufen werden;
6.4. aufgrund von Gewalttätigkeiten, die anlässlich einer
öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern der
Versicherte aktiv daran teilnimmt;
6.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten
ausgelöst werden;
6.6. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;
6.7. durch Ausübung einer beruflich bedingten manuellen
Tätigkeit oder im Militärdienst entstehen;
6.8. mittelbar oder unmittelbar durch den Einfluss ionisierender
Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils
geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden;
6.9. der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung
seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte
oder Medikamente erleidet, bzw. bei Absetzung einer verordneten
Therapie.
6.10. bei der Benützung von Luftfahrzeugen ohne Motor (z.B.
Paragleiter), bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben
(auch Wertungsfahrten und Rallyes) und dem dazugehörigen Training
für diese Veranstaltungen auftreten.
6.11. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom
Versicherungsschutz gelten besondere in den jeweiligen
Sparten.
7. Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt
unternehmen ?
7.1. Der Versicherte ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des
Versicherers – verpflichtet:
7.1.1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige
Kosten zu vermeiden;
7.1.2. den Schaden der ELVIA unverzüglich anzuzeigen und deren
Weisungen zu befolgen;
7.1.3. das Schadenereignis und den Schadenumfang wahrheitsgemäß
darzulegen und nachzuweisen. Hiezu muss der Versicherte der ELVIA
jede sachdienliche Auskunft erteilen und Original-Rechnungen bzw.
Original-Belege einreichen. Gegebenenfalls sind Ärzte und /oder
Krankenhäuser, sowie Sozialversicherer und befasste Behörden zu
ermächtigen und zu veranlassen, die von ELVIA verlangten Auskünfte
zu erteilen und es der ELVIA zu gestatten, Ursache und Höhe des
geltend gemachten Anspruches zu prüfen;
7.1.4. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und
fristgerecht sicherzustellen und erforderlichenfalls bis zur Höhe
der geleisteten Entschädigung an die ELVIA abzutreten;
7.1.5. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht worden
sind, unverzüglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und
unter Angabe des Schadenausmaßes der zuständigen
Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige
bescheinigen zu lassen;
7.1.6. Beweismittel, die den Anspruch auf die
Versicherungsleistung dem Grunde und der Höhe nach belegen, wie
Polizeiprotokolle, Tatbestandsaufnahmen, Arzt–und
Krankenhausatteste und -rechnungen, Kaufnachweise etc. dem
Versicherer im ORIGINAL zu übergeben. Kosten für die Beibringung
von notwendigen Unterlagen werden von ELVIA nicht übernommen.
7.1.7. Neben diesen allgemeinen Verpflichtungen gelten besondere
in den jeweiligen Versicherungssparten geregelt.
8. Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf
Versicherungsleistung?
8.1 Die ELVIA ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
der Versicherte aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in
der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, für den
Schadenfall wesentliche Umstände verschweigt oder Beweismittel
fälscht, auch wenn hiedurch dem Versicherer kein Nachteil
entsteht;
8.2. den geltend gemachten Anspruch nach Ablehnung der Leistung
nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend macht. Die Frist
beginnt erst, nachdem die ELVIA den Anspruch unter Angabe der mit
dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
hat.
9. Wann verjähren die Forderungen aus diesem Vertrag? 3 Jahre
nach Eintritt des Schadens.
10. Wann zahlt ELVIA die Entschädigung?
10.1. Steht die Leistungspflicht von ELVIA dem Grunde und der
Höhe nach fest, ist die Leistung zwei Wochen danach fällig.
10.2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche
Erhebungen oder Verfahren eingeleitet, ist ELVIA berechtigt, bis zu
deren Abschluss mangelnde Fälligkeit einzuwenden.
11. Welches Gericht ist für Streitigkeiten aus dem Vertrag
zuständig? Für Klagen gegen ELVIA steht dem Anspruchsberechtigten
der Gerichtsstand der Gesellschaft in Wien zur Verfügung.
Reiserücktrittskosten
1. Was ist versichert?
Die vertraglich vereinbarten Rücktrittskosten, die der
Versicherte dem Reiseunternehmen oder Vermieter schuldet, maximal
jedoch jene gemäß den Allgemeinen Reisebedingungen des
Fachverbandes der Reisebüros der Bundeswirtschaftskammer in der bei
Abschluss gültigen Fassung für Sonderflüge und Mehrtagesfahrten.
Vertragliche Rücktrittskosten, welche höher sind als die in den
Allgemeinen Reisebedingungen angeführte, sind nur dann versichert,
wenn eine entsprechende Mehrprämie bezahlt wurde. Allfällige
Rückerstattungen oder Ersatzleistungen an den Versicherten werden
von den Forderungen an den Versicherer abgezogen. Erfolgt die
Stornierung später als unmittelbar nach Eintritt des
reiseverhindernden Ereignisses, werden nur die Kosten übernommen,
welche bei zeitgerechter Stornierung angefallen wären. Welchen
Selbstbehalt trägt die versicherte Person ? Soferne nicht anders
vereinbart, trägt die versicherte Person bei Nichtantritt der Reise
wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer
Unfallverletzung einen Selbstbehalt in Höhe von 20% des
erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch EUR 25.- soferne
nicht akut notwendige vollstationäre Krankenhausbehandlung den
Anlass zur Reiseabsage gegeben hat.
2. Bei welchen Ereignissen?
2.1. Bei plötzlicher, schwerer Krankheit, schweren
gesundheitlichen Unfallfolgen oder Tod des Versicherten. Die
Erkrankung gilt als schwer, wenn sich daraus zwingend die
Reiseunfähingkeit ergibt und der Versicherte auch nicht in der Lage
ist, seiner beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Ein entsprechender
Nachweis wie z.B. kassenärztliche Krankmeldung ist auf Wunsch des
Versicherers beizubringen. Psychische Erkrankungen, die nach
Buchung bzw, Versicherungsabschluss erstmalig auftreten sind nur
dann versichert, wenn ein stationärer Aufenthalt erforderlich ist.
Krankheiten, die durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch bedingt sind,
sind nicht versichert.
2.2. Eine Punkt 2.1. gleichzuhaltende Verschlechterung eines
bestehenden organischen Leidens des Versicherten, vorausgesetzt es
wurde vor Buchung die Reisefähigkeit seitens des Arztes schriftlich
bestätigt;
2.3. Schwangerschaft der Versicherten, wenn die Schwangerschaft
erst nach der Reisebuchung festgestellt wurde.
2.4. Impfunverträglichkeit des Versicherten;
2.5. unerwartete Kündigung des Versicherten durch den
Arbeitgeber; Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw.
einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses besteht kein
Versicherungsschutz. Auch bei Rücktritt aufgrund von beruflichen
Ausnahmesituationen liegt kein versichertes Ereignis vor.
2.6. unerwartete Einberufung des Versicherten zum ordentlichen
Präsenzdienst für die Zeit der gebuchten Reise;
2.7. Einreichung der Scheidungsklage durch den Ehepartner des
Versicherten;
2.8. wenn Elementarschaden oder Einbruchdiebstahl das Eigentum
des Versicherten am Wohnort schwer beeinträchtigt und deshalb
dessen Anwesenheit unerlässlich ist;
2.9. wenn der Versicherte die Matura, vor einer unmittelbar
danach geplanten versicherten Reise, nicht besteht;
2.10. plötzliche schwere Krankheit, schwere Unfallverletzung
oder Tod einer der folgenden Personen: Ehepartner, Lebensgefährten,
(Schwieger)-eltern, -kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel,
Schwager und Schwägerin oder einer in der Polizze namentlich
angeführten Person. Bei Lebensgefährten ist ein Nachweis betreffend
einer Lebensgemeinschaft mittels Meldezettel zu erbringen
(gemeinsamer Hauptwohnsitz seit mindestens 3 Monaten muss gegeben
sein).
2.11. Für bis zu sechs Personen auf einer Polizze, die gemeinsam
eine Reise gebucht haben und versichert sind, liegt auch dann ein
Versicherungsfall vor, wenn einer der Gründe gemäß Pkt. 2.1 bis
2.10 nur für eine von diesen sechs Personen eintritt.
3. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz ?
Neben den in den Allgemeinen Bedingungen für alle Branchen
angeführten Punkten besteht kein Versicherungsschutz wenn:
3.1. ein Ereignis oder Leiden zum Zeitpunkt des
Versicherungsabschlusses bereits eingetreten oder voraussehbar
gewesen ist.
3.2. das Reiseunternehmen vom Vertrag zurücktritt.
3.3. Geplante bzw. in Aussicht gestellte Operationen,
verschobene Operationstermine oder medizinische Eingriffe bzw. ein
ungewöhnlich schlechter Heilungsverlauf nach einer Operation sind
nicht versichert.
4. Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt
unternehmen ? Neben den in den Allgemeinen Bedingungen für alle
Branchen angeführten Verpflichtungen gilt wie folgt:
4.1. Sobald ein versichertes Ereignis bekannt wird, sind - bei
sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruches - die Buchungsstelle
(Reiseunternehmen) und ELVIA unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden
nach Eintritt der Reiseverhinderung) schriftlich zu
benachrichtigen.
4.2. ELVIA sind alle für die Begründung des
Entschädigungsanspruches notwendigen Angaben zu machen. Zusammen
mit der schriftlichen Schadenanzeige sind insbesondere folgende
Unterlagen an den Versicherer zu senden: - Versicherungsnachweis
(Kopie der Polizze) - Reisevertrag (Rechnung) -
Rücktrittskostenrechnung - detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose
und kassenärztliche Krankmeldung - Mutter-Kindpass - Bescheinigung
des Todesfalles und andere offizielle Atteste -
Scheidungsklage/Kündigung/Einberufungsbefehl etc. Der Versicherte
hat die Verpflichtung, einer Aufforderung zur Untersuchung durch
unseren Vertrauensarzt jederzeit nachzukommen.
Stornoselbstbehaltversicherung. Bei Abschluss des Reiseschutzes
ohne Storno ist keine Rücktrittskostenversicherung anderer
Unternehmen enthalten. Jedoch sind allfällige Selbstbehalte bei im
Reisepreis inkludierten Stornoversicherungen bis EUR 1.000,--
(Einzelversicherung) bzw. EUR 2.000,--(Familienversicherung)
versichert. Bitte beachten Sie die Versicherungsbedingungen der in
Ihrem Reisearrangement inkludierten Versicherung. Im Schadenfall
reichen Sie bitte vorerst Ihre Ansprüche bei jener
Versicherungsgesellschaft ein, die in Ihrem Arrangement inkludiert
ist. Den Nachweis über deren erfolgte Zahlung senden Sie dann bitte
an die ELVIA Reiseversicherung zur Erledigung des
Selbstbehaltes.
Reiseabbruch
1. Was ist versichert ?
1.1. Der Anteil der versicherten Kosten für die vom Versicherten
nicht benutzten Aufenthaltstage. Der Abreisetag bzw. der Tag des
Eintrittes des versicherten Ereignisses gilt als benutzter
Reise-oder Miettag.
1.2. Allfällige Rückerstattungen oder Ersatzleistungen direkt an
den Versicherten werden von seinen Forderungen an ELVIA gemäß Punkt
1.1. abgezogen.
2. Bei welchen Ereignissen ?
2.1. Bei Unruhen aller Art, Naturkatastrophen oder Epidemien in
der Reisedestination, wenn die körperliche Sicherheit des
Versicherten gefährdet wird und deshalb die Fortsetzung der Reise
oder Miete nicht möglich ist.
2.2. Ebenso bei Ereignissen, welche unter der Sparte
Reiserücktrittskosten unter Punkt 2.1., 2.2., 2.8., und 2.10.
angeführt sind.
3. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? Hier
gelten die in den Gemeinsamen Versicherungsbedingungen für alle
Branchen angeführten Punkte
4. Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt
unternehmen Neben den in den Allgemeinen Bedingungen für alle
Branchen angeführten Verpflichtungen gilt wie folgt:
4.1. Der Versicherte muss mit der schriftlichen Schadenanzeige
folgende Unterlagen an ELVIA senden: - Versicherungspolizze
(Original oder Fotokopie) zur Einsichtnahme - Reisevertrag
(Rechnung) - Bestätigung des Vermieters über den vorzeitigen
Abbruch - Arztzeugnis (auf dem der Name des Patienten, die Diagnose
sowie der Behandlungsbeginn vermerkt sind) des Arztes VOR ORT, der
den Reise-oder Mietabbruch schriftlich verordnet hat, sowie des
Arztes, der die Weiterbehandlung in Österreich übernommen hat -
kassenärztliche Krankmeldung, Bescheinung des Todesfalles bzw.
andere offizielle Atteste
Extrarückreisekosten
1. Was ist versichert?
1.1. Die zusätzlichen Kosten bei vorzeitiger oder verspäteter
Rückreise des Versicherten und seiner mitreisenden versicherten
Angehörigen (max. 2 Erwachsene und 5 minderjährige Kinder) aus dem
Ausland nach Österreich mit der Art des Transportmittels, mit dem
die Reise angetreten wurde, jeweils in der Touristenklasse, sofern
die Rückreise im versicherten Arrangement enthalten war. Die
Überführungskosten einer während der Reise verstorbenen und
versicherten Person.
2. Bei welchen Ereignissen?
2.1. Siehe Pkt. 2.1., 2.2., 2.8. und 2.10. im Rahmen der
Reiserücktrittskosten sowie bei Unruhen aller Art,
Naturkatastrophen oder Epidemien an der Reisedestination, wenn die
körperliche Sicherheit des Versicherten gefährdet wird und deshalb
die Fortsetzung der Reise nicht möglich wird.
3. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? Neben den
Ausschlüssen der Gemeinsamen Bedingungen besteht kein
Versicherungsschutz:
3.1. wenn ein Ereignis oder Leiden zum Zeitpunkt des
Reiseantritts bereits eingetreten war.
4. Was muss der Versicherte im Schadenfall unternehmen ? Eine
sofortige Verständigung der ELVIA – Notrufzentrale ist zwingend
notwendig, da ansonsten eine Leistungsübernahme nicht gewährleistet
ist. Erforderliche Unterlagen bei Einreichung des Schadensfalles: -
Versicherungspolizze (Original oder Fotokopie) zur Einsichtnahme -
Reisevertrag (Rechnung) - Arztzeugnis (auf dem der Name des
Patienten, die Diagnose sowie der Behandlungsbeginn vermerkt sind)
des Arztes VOR ORT, der die Rückreise schriftlich verordnet hat,
sowie des Arztes, der die Weiterbehandlung in Österreich übernommen
hat, kassenärztliche Krankmeldung, Bescheinigung des Todesfalles
oder andere offizielle Atteste.
Heilkostenversicherung bei Auslandsreisen
1. Für welche Ereignisse besteht Versicherungsschutz?
1.1. Akut auftretende Krankheiten und unfallbedingte
Körperverletzungen des Versicherten im Ausland. Als Ausland gilt
keinesfalls Österreich und das Land, dessen Staatsbürgerschaft der
Versicherte besitzt oder in dem er sich mehr als 2 Monate
ununterbrochen am selben Ort aufhält.
2. Was leistet die ELVIA?
2.1. Ersetzt werden die Kosten, die während eines Aufenthaltes
außerhalb Österreichs durch die notwendigen ärztlichen Behandlungen
in Spitälern sowie durch einen Arzt außerhalb eines Krankenhauses
entstehen, soferne der Schadensfall unverzüglich an die ELVIA –
Notrufzentrale gemeldet wurde. Mehrkosten für Sonderklasse sind
nicht versichert. #
2.2. Krankentransport, Bergungs- und Rettungskosten werden bis
20% der Versicherungssumme, maximal EUR 10.000,--
ersetzt.
2.3. Im Falle einer zusätzlichen Vereinbarung erstreckt sich der
Versicherungsschutz auch auf Kostenersatz für:
2.3.1. Nottransporte nach Österreich oder in einen angrenzenden
Staat, wenn die Reise dort begonnen hat, durch eine von ELVIA
bezeichnete Organisation für den Fall, dass der Grad der Erkrankung
(des Unfalles) einen solchen Transport erforderlich
macht.
2.3.2. Eine Wiederholungsreise nach einem Nottransport des
versicherten Transportierten gemäß Punkt 2.3.1. in Form eines
Reisegutscheines im Werte des vor der Abreise gebuchten
Arrangements bis maximal EUR 1.500,-- oder
2.3.3. bei Reiseabbruch, die Erstattung des Wertes der nicht
genutzten Aufenthaltstage, wenn der Versicherte oder eine nicht
mitreisende Person gemäß AVB Reiserücktrittskosten Pkt. 2.10. oder
das Eigentum der versicherten Person von einem versicherten
Ereignis gem. AVB Reiserücktrittskosten, Pkt. 2.8. betroffen
ist.
2.4. Dauert der Krankenhausaufenthalt im Ausland länger als 5
Tage, organisiert die ELVIA, auf Wunsch des Versicherten, die Reise
einer dem Versicherten nahestehenden Person zum Ort des
Krankenhausaufenthaltes und von dort zum Wohnort und übernimmt die
Kosten für das angemessene Transportmittel. Die Kosten des
Aufenthaltes sind nicht versichert.
3. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
3.1. Neben den Ausschlusstatbeständen der Allgemeinen
Bedingungen für die Reiseunfallversicherung erstreckt sich die
Versicherung im Krankheitsfalle nicht auf den Ersatz der
Heilkosten:
3.1.1. für Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder
einer der Gründe für den Antritt der Reise waren;
3.1.2. für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand,
dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden
mussten;
3.1.3. zufolge Ermüdungs- oder Erschöpfungszuständen;
3.1.4. bei Schwangerschaftsunterbrechungen oder Behandlungen der
Folgen von empfängnisverhütenden Maßnahmen, Schwangerschaften oder
Entbindungen;
3.1.5. für konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen
bzw. Behandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren
Schmerzbekämpfung dienen oder bei Inanspruchnahme ortsgebundener
Heilvorkommen (z.B. Kuren in Badeorten, Klima- und
Höhenkuren);
3.1.6. infolge Verjüngungs-, Schlankheits - oder
Schönheitskuren.
3.1.7. für die Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen,
Prothesen usw.);
3.1.8. für Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste;
3.1.9. Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen und
Therapien;
3.1.10. Sonderleistungen im Krankenhaus wie z.B. Telefon, TV
usw.
3.1.11. eventuell anfallende Telefon – bzw. Taxispesen des
Versicherten bzw. von Begleitpersonen.
3.1.12. Zusätzliche Hotelkosten oder Spesen von
Begleitpersonen
4. Welche Schäden sind nur unter gewissen Voraussetzungen
versichert?
4.1. Die von ELVIA bezeichnete Organisation entscheidet in Bezug
auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Nottransportes und den
Einsatz der Mittel selbständig und führt diesen auf Kosten von
ELVIA durch. Die Entschädigung ist ausgeschlossen:
4.1.1. wenn der Versicherte die Kosten des Nottransportes und
der medizinischen Behandlung sowie im Zusammenhang stehende andere
Kosten anderweitig ersetzt erhält.
4.1.2. wenn eine andere als die von ELVIA bezeichnete
Organisation für den Nottransport beauftragt wird.
5. Was ist im Schadenfall unbedingt zu unternehmen?
5.1. Neben den Verpflichtungen in den Gemeinsamen Bedingungen
gilt – bei sonstigem Verlust des Leistungsanspruches – wie folgt
:
5.1.1. Bei notwendigen stationären Aufenthalten bzw.
Erkrankungen, welche eine mehrmalige ambulane Behandlung erfordern,
ist die ELVIA Notrufzentrale SOFORT zu benachrichtigen.
5.1.2. Der Versicherte hat sich auf Kosten von ELVIA jederzeit
einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
5.1.3. Es sind folgende Belege im Original einzusenden: -
Versicherungspolizze zur Einsichtnahme (oder Fotokopie davon); -
die quittierte Originalrechnung des Arztes oder Krankenhauses, auf
der der Name, das Geburtsdatum sowie die Krankheitsbezeichnung und
die Art der Behandlung enthalten sind; - ärztliche Befunde, auf
denen die Notwendigkeit von Krankentransporten bestätigt wird; -
sonstige Rechnungen oder Originalbelege, für die Ersatz gefordert
wird.
6. Wie berechnet sich die Leistung von ELVIA, wenn die
Heilungskosten auch andernorts versichert sind?
6.1. Bestehen für Heilkosten mehrere Versicherungen bei
konzessionierten Gesellschaften, so werden sie insgesamt nur einmal
vergütet. Die Leistungen entfallen in dem Maße, als die
Heilungskosten zu Lasten der gesetzlichen Pflichtversicherung
gehen. Bei Verzicht auf eine Einreichung bei der gesetzlichen
Pflichtversicherung werden 20% Selbstbehalt vom Versicherten
eingefordert.
7. Wie lange dauert die Versicherung?
7.1. Die Leistungspflicht beginnt und endet, auch für schwebende
Versicherungsfälle, mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Besteht jedoch
durch Unfallfolgen oder Krankheit im Ausland Transportunfähigkeit,
verlängert sich die Leistungspflicht über den vereinbarten
Zeitpunkt hinaus um längstens zwei Monate.
Reiseunfallversicherung
1. Was ist versichert?
1.1. Unfälle, die sich auf Reisen ereignen und den Tod oder
Invalidität zur Folge haben.
2. Was gilt als Unfall?
2.1. Als Unfall im Sinne des Vertrages gilt ein vom Willen des
Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen
mechanisch auf seinen Körper einwirkend, eine körperliche
Schädigung oder den Tod des Versicherten nach sich zieht.
2.2. Ebenso gelten als Unfälle: 2.2.1. Zerrungen, Muskel- und
Sehnenrisse infolge plötzlicher, ungewohnter
Kraftanstrengung.
2.2.2. Vergiftungen oder Verätzungen durch unbeabsichtigtes
Einnehmen oder Einatmen von giftigen oder ätzenden Stoffen,
Flüssigkeiten oder Gasen.
2.2.3. Ertrinken.
3. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsanspruch? Neben
den Ausschlüssen der Gemeinsamen Bedingungen gilt, wenn eine
Gesundheitsschädigung
3.1. Folge von Naturkatastrophen ist;
3.2. beim Fliegen mit jeder Art von Fluggeräten eintritt, es sei
denn, dass der Versicherte als Fluggast ein zum zivilen Luftverkehr
zugelassenes Motor- oder Strahlenflugzeug oder als ziviler Fluggast
ein Militärflugzeug, das zur Personenbeförderung eingesetzt ist,
benützt.
3.3. beim Fallschirmspringen oder ähnlichem, bei extremen
Hochgebirgstouren ohne patentierten Bergführer oder sportlicher
Aktivitäten im Wildwasser eintritt.
3.4. beim Lenken von Kraftfahrzeugen, wenn der Versicherte die
vorgeschriebene Fahrerlaubnis (Führerschein) nicht besitzt,
eintritt.
3.5. bei Tauchgängen eintritt, falls der Versicherte keinen
notwendigen Befähigungsnachweis für die entsprechende Tiefe
besitzt.
3.6. wenn der Tod oder die Invalidität erst 5 Jahre nach dem
Unfallereignis eintritt.
3.7. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten
nicht als Unfall.
4. Was ist im Schadenfall unbedingt zu unternehmen? Neben den
Verpflichtungen der Gemeinsamen Bedingungen gelten – bei
ansonstiger Leistungsfreiheit – folgende:
4.1. Der Versicherte ist verpflichtet, in jedem Fall, der
voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, sobald
als möglich ärztliche Hilfe beizuziehen und die Anordnungen des
Arztes zu befolgen.
4.2. Sofortige Benachrichtigung der
ELVIA-Notrufzentrale
4.3. Der Versicherte hat sich auf Kosten der ELVIA jederzeit
einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
4.4. Todesfälle sind, auch wenn der Unfall bereits angemeldet
ist, ELVIA so zeitig zu melden, dass sie vor der Bestattung eine
Obduktion veranlassen kann.
4.5. Es sind folgende Belege im Original einzusenden: -
Versicherungspolizze zur Einsichtnahme (oder Fotokopie davon), -
ein ärztlicher Bericht mit Grund, Beginn und Verlauf der
Gesundheitsschädigung, eventuell Dauer und Grad der
Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität. - Bescheinigung im
Todesfall.
5. Welche sind die Leistungen von ELVIA?
5.1. Bei Invalidität die gemäß den nachstehenden Grundsätzen
errechnete Entschädigung, wenn bei dem Versicherten innerhalb eines
Jahres nach dem Unfall eine dauernde körperliche
Gesundheitsschädigung zurückbleibt.
5.1.1. Die Entschädigung wird aufgrund des Invaliditätsgrades
und der vereinbarten Versicherungssumme errechnet. Die Leistungen
infolge Invalidität mehrerer Körperteile oder Organe sind auf 100%
der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.1.2. Es gelten feste Invaliditätsgrade: - bei völligem Verlust
oder völliger Gebrauchsunfähigkeit eines Armes ab Schultergelenk
70% - eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenkes 65% - eines
Armes unterhalb des Ellbogengelenkes oder einer Hand 60% - eines
Daumens 20% - eines Zeigefingers 10% - eines anderen Fingers 5% -
eines Beines bis über die Mitte des Oberschenkels 70% - eines
Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60% - eines Beines bis zur
Mitte des Unterschenkels oder eines Fußes 50% - einer großen Zehe
5% - einer anderen Zehe 2% - bei völligem Verlust der Sehkraft
beider Augen 100% - bei völligem Verlust der Sehkraft eines Auges
30% - sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des
Versicherungsfalles bereits verloren war 60% - bei völligem Verlust
des Gehörs beider Ohren 60% - bei völligem Verlust des Gehörs eines
Ohres 15% sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt
des Versicherungsfalles bereits verloren war 30% - bei völligem
Verlust des Geschmacksinnes 5% Bei teilweisem Verlust oder
teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird ein entsprechend geringerer
Invaliditätsgrad angenommen. Bei vorstehend nicht angeführten
Fällen erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung
an obige Prozentsätze.
5.1.3. Eine Erschwerung der Unfallfolgen infolge vorbestandener
Körpermängel berechtigt nicht zu einer höheren
Invaliditätsleistung.
5.1.4. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem
Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist die
Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens
zu kürzen.
5.2. Im Todesfall gilt die in der Polizze vereinbarte
Versicherungssumme, wenn der Versicherte anläßlich eines Unfalles
oder innerhalb von 5 Jahren nach dem Unfall an dessen Folgen
stirbt. Die Auszahlung der Todesfallsumme erfolgt beim Fehlen einer
anderslautenden schriftlichen Verfügung des Versicherten an die
rechtmäßigen Erben nach Vorweis einer Empfangsberechtigung
(Einantwortungsurkunde). Von der Todesfalleistung werden Zahlungen,
die für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht worden
sind, abgezogen.
5.3. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf
Invaliditätsleistung.
5.4. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache und
war der Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, so ist nach
dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt
erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
6. Wann zahlt ELVIA die Versicherungsleistung wegen dauernder
Invalidität?
6.1. Sobald ELVIA die Unterlagen zugegangen sind, die zum
Nachweis des Unfallherganges und der Unfallfolgen sowie über den
Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen
Heilverfahrens beizubringen sind, ist sie verpflichtet, innerhalb
von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen
Anspruch anerkennt.
Reisegepäckversicherung
1. Welchem Betrag entspricht die Versicherungssumme? Die
Versicherungssumme entspricht dem seinerzeitigen Anschaffungspreis
des zum persönlichen Reisebedarf mitgenommenen versicherten Gepäcks
(s.Pkt. 7).
2. Was ist versichert? Gegen welche Ereignisse?
2.1. Die bei Reiseantritt mitgenommenen oder auf der Reise
erworbenen Sachen des persönlichen Reisebedarfs, unter Vorbehalt
der nachfolgenden Bestimmungen, gegen: - Diebstahl und Beraubung -
Beschädigung bei nachgewiesener Fremdeinwirkung - Verlust während
der Beförderung im Verantwortungsbereich eines Dritten wenn eine
Bestätigung des Verursachers vorliegt - Verspätete Auslieferung
durch eine mit der Beförderung beauftragte Transportunternehmung
des öffentlichen Verkehrs
3. Was sind Wertgegenstände?
3.1. Mit oder aus Edelmetall, Edelsteinen oder Perlen
verarbeitete Gegenstände.
3.2. Elektrische und elekronische Geräte (inkl. Mobiltelefone),
Foto-, Film- und Tonausrüstungen, Videogeräte und Zubehör und
optische Geräte sowie Uhren, Schmuck, Pelze und Lederwaren, soferne
der Gesamtwert der genannten Gegenstände den Betrag von EUR 400,--
übersteigt.
4. Welche Sachen und welche Schäden sind nur unter gewissen
Voraussetzungen versichert?
4.1. Wertgegenstände gemäß Pkt. 3. sind nur versichert, wenn sie
- in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt und verwahrt werden,
sodass deren Wegnahme durch Dritte ohne Überwinden eines
Hindernisses nicht möglich ist. - einem Beherbergungsbetrieb oder
einer bewachten Garderobe nachweislich zur Aufbewahrung übergeben
oder - in einem verschlossenen, nicht jedermann zugänglichen Raum
und dort unter besonderem Verschluss aufbewahrt werden, wobei
Taschen aller Art, Beauty- und Attaché-Cases, Schmuckschatullen,
Koffer oder ähnliche Behältnisse nicht als gesicherte Aufbewahrung
gelten. In jedem Fall muss die Art der Verwahrung dem Wert des
Gutes angemessen sein (z.B. Safe).
4.2. Im übrigen sind Wertgegenstände gemäß Pkt. 3 während des
Transportes im Verantwortungsbereich eines Dritten nicht
versichert.
4.3. Sportausrüstungen und Transportmittel aller Art (mit
Ausnahme der nichtversicherten gem. Pkt. 5.4.) sind nur während der
Beförderung durch eine Transportunternehmung des öffentlichen
Verkehrs versichert.
4.4. Gepäckdiebstähle aus Kraftfahrzeugen oder Booten sind nur
versichert, wenn sie sich nachweislich in der Zeit von 6.00 bis
21.00 Uhr ereignet haben. Es sei denn, das Fahrzeug ist in einer
bewachten Garage geparkt worden.
5. Welche Sachen und welche Schäden sind nicht
versichert?
5.1. Wertgegenstände gem. Pkt. 3. sind mit Ausnahme der in Pkt.
4.1. genannten Fälle nicht versichert, wenn sie in Fahrzeugen aller
Art (verschlossen oder unverschlossen) oder an einem anderen Ort
ohne persönliche Aufsicht zurückgelassen werden.
5.2. Bargeld, Banknoten, Kreditkarten, Fahrkarten, Schlüssel,
Briefmarken - oder Münzsammlungen, Urkunden und Papiere von Wert,
Edelmetalle, lose Edelsteine, Handelswaren und Gegenstände mit
vorwiegendem Kunst- und Liebhaberwert, der Berufsausübung dienende
Werkzeuge und Geräte bzw. Gegenstände sowie Musikinstrumente,
ferner Kfz-Zubehör, -Werkzeuge und -Ersatzteile, medizinische
Geräte, Waffen, EDV- Software, Handy-Wertkarten bzw. etwaige
Bonusvereinbarung oder Gesprächsguthaben, sowie Sperrgebühren oder
Neuanmeldungen bei Verlust eines Mobiltelefons.
5.3. Gegenstände auf oder in unverschlossenen Fahrzeugen oder
Booten sowie Motorrad- oder Fahrradtaschen und deren Inhalt, sofern
diese Taschen auf dem Fahrzeug zurückgelassen werden.
5.4. Autos, Mobilheime, Wohnwagen, Motor- und Segelboote,
Sportgeräte (wie z.B. Surfbretter, Motorräder und
Luftfahrzeuge,Hänge-und Paragleiter, Flugdrachen sowie das
jeweilige Zubehör bzw. Ersatzteile und
Sonderausstattungen).
5.5. Schäden, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen.
Fahrlässigkeit liegt jedenfalls vor, wenn ein Diebstahl aufgrund
von mangelndem Körper - und/oder Sichtkontakt möglich
wurde.
5.6. Schäden aufgrund ungenügender bzw. mangelhafter Verpackung
oder Verwahrung
5.7. Schäden, die auf Liegenlassen, Verlegen, Verlieren oder
Fallenlassen zurückzuführen sind.
5.8. Abnützungsschäden sowie Schäden verursacht durch
verderbende Ware, ausfließende Flüssigkeiten oder durch
Witterungseinflüsse.
5.9. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische
Ereignisse, bürgerliche Unruhen, Plünderungen, behördliche
Verfügungen und Streiks verursacht werden.
5.10. Schäden, soweit sie durch eine andere Versicherung gedeckt
sind.
5.11. Folgeschäden aufgrund des Ereignisses
6. Was entschädigt ELVIA im Versicherungsfall?
6.1. Unter Vorbehalt von Pkt. 8. bezahlt ELVIA: - bei völligem
Abhandenkommen oder vollkommener Vernichtung den Zeitwert (siehe
Pkt. 7.) höchstens jedoch den seinerzeitigen Anschaffungspreis; -
bei beschädigten Sachen die Kosten der Reparatur, soweit diese den
Zeitwert abzüglich der Restwerte nicht übersteigt, höchstens jedoch
die Kosten der seinerzeitigen Anschaffung abzüglich
Restwerte.
7. Welchem Betrag entspricht der Zeitwert? Er entspricht dem
seinerzeitigen Anschaffungspreis der versicherten Gegenstände,
abzüglich einer Wertminderung infolge Alters und Gebrauchs. Liegt
für abhandengekommene Wertgegenstände kein Wert- bzw.
Besitznachweis vor, kann ein höherer Abzug vorgenommen
werden.
8. Für welche versicherten Sachen oder bei welchen versicherten
Ereignissen sind die Leistungen begrenzt?
8.1. Für die Wiederbeschaffungskosten von Schecks und
persönlichen Dokumenten auf 10% der Versicherungssumme, höchstens
jedoch EUR 100,--
8.2. Für Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) und andere
prothetische Hilfsgeräte (z.B. Hörgeräte) sowie Kosmetika und
Parfums auf 20% der Versicherungssumme, max. EUR 500,--
8.3. Bei Bruchschäden an bruchgefährdeten Gegenständen (mit
Ausnahme von Verpackungsmaterial, z.B. Koffer) auf 10% der
Versicherungssumme, jedoch höchstens EUR 250,--
8.4. Zur Berechnung von Mobiltelefonen wird – unabhängig von
einer Erstanmeldung – der tatsächlich für das Handy bezahlte Betrag
herangezogen.
8.5. Bei verspäteter Auslieferung am Urlaubsort von mehr als 12
Stunden für unbedingt notwendige Neuanschaffungen bzw. Leihgebühren
auf 10% der Versicherungssumme, jedoch höchstens EUR 220,--
(Einzelbvers.) bzw. EUR 440,--(Familie).
8.6. Für verpätete Auslieferung am Heimatflughafen wird keine
Leistung erbracht. Eventuell anfallende Kosten für eine
Extra-Zustellung bzw. die zusätzlich notwendige Abholung des
Gepäckstückes können nicht übernommen werden. Auch Kosten für
notwendige Taxi- bzw. Telefonspesen sind nicht im
Versicherungssschutz inkludiert. Sollte das Gepäck in Folge
endgültig als Verlust deklariert werden, wird ein eventuell bereits
vorher geleisteter Ersatz für Neuanschaffungen am Urlaubsort von
der Schadenszahlung aufgrund von Gepäcksverlust in Abzug
gebracht.
8.7. Für die Gesamtheit der versicherten Wertgegenstände gemäß
Pkt. 3. auf 50% der Versicherungssumme.
8.8. Bei Diebstahl aus dem Auto für die Gesamtheit der
versicherten Gegenstände (mit Ausnahme der Wertgegenstände gemäß
Pkt. 5.1.) auf 50% der Versicherungssumme. Voraussetzung ist, dass
das Reisegepäck sich in dem festumschlossenen, versperrten Innen-
bzw. Kofferraum befindet. Ist ein Kofferraum vorhanden, muss das
zurückgelassene Reisegepäck dort verwahrt werden, sonst muss es -
wann immer möglich - von außen nicht einsehbar verwahrt
werden.
9. Was muss der Versicherte im Schadensfall unbedingt
unternehmen? Neben den in den Allgemeinen Bedingungen für alle
Branchen angeführten Verpflichtungen gelten – bei ansonstiger
Leistungsfreiheit des Versicherers – folgende:
9.1. Schäden, die im Gewahrsam eines Transportunternehmers oder
Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, sind diesen sofort zu
melden und eine Bescheinigung darüber zu verlangen.
9.2. Bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden ist der
Transporteur unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den
Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Die jeweiligen
Reklamations- oder Anspruchsfristen der Unternehmen sind hierbei zu
berücksichtigen.
9.3. ELVIA sind alle für die Begründung des
Entschädigungsanspruches notwendigen Angaben zu machen. Zusammen
mit der schriftlichen Schadensanzeige sind insbesondere folgende
Unterlagen an den Versicherer zu senden: - Versicherungsnachweis(
Kopie der Polizze) - Polizeiliche Anzeige im ORIGINAL bei Raub bzw.
Diebstahl - Bestätigung des verantwortlichen Transporteurs im
ORIGINAL im Falle von Verlust bzw. Beschädigung - ORIGINAL –
Rechnungen bzw. Belege im Falle von Ersatzkäufen bzw. Wertnachweise
(Original-Rechnungen bzw. Kaufnachweise) - Flugtickets im
ORIGINAL
Reisehaftpflichtversicherung
Als Versicherungsfall gilt ein Schadenereignis, das vom
Versicherten als Privatperson während einer Reise verursacht wird,
und aus welchem dem Versicherten Schadenersatzverpflichtungen
erwachsen oder erwachsen könnten. Mehrere auf derselben oder
gleichartigen Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein
Versicherungsfall.
1. Was ist versichert?
1.1. Die Befriedigung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem
Versicherten wegen eines Personen- oder Sachschadens, der auf ein
versichertes Ereignis zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes
erwachsen.
1.2. Die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem
Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung.
2. Was sind Personen- und Sachschäden?
2.1. Die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von
Menschen.
2.2. Die Beschädigung oder Vernichtung körperlicher
Sachen.
3. Bei welchen Ereignissen besteht
Versicherungsschutz?
3.1. Wenn der Versicherte in seiner Eigenschaft als Reisender
fremden Sachen oder Personen einen Schaden zufügt und als
schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen wird und zwar
3.1.1. aus den Gefahren des täglichen Lebens, mit Ausnahme der
Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen
Tätigkeit,
3.1.2. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern,
3.1.3. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen
die Jagd,
3.1.4. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der
Haltung von Elektro- und Segelbooten,
3.1.5. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen - nicht
motorisch angetriebenen - Wasserfahrzeugen,
3.1.6. bei der Benützung von Wohnräumen und sonstigen zu
privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden bis zu einer
Mietdauer von maximal einem Monat (Schadenersatz maximal bis EUR
2.500,--)
4. Wofür besteht kein Versicherungsschutz?
4.1. Wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die
Erfüllung sonstiger Pflichten von ELVIA durch Staatsgewalt, Dritte
oder den Versicherten verhindert wird.
4.2. Für Ansprüche aus rechtswidrigen und vorsätzlichen bzw.
grob fahrlässigen Handlungen.
4.3. Wegen Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der
Versicherte oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch
die Haltung oder Verwendung von
4.3.1. Luftfahrzeugen und –geräten.
4.3.2. Kraftfahrzeugen aller Art.
4.4. Für Schäden, die der Versicherte seinen Angehörigen oder
sich selbst zufügt (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte
in gerader, aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-,
Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende
Geschwister. Eine außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer
Auswirkung der ehelichen gleichgestellt).
4.4.1. Für Versicherte desselben
Versicherungsvertrages.
4.5. Bei Schäden, die der Versicherte bei einem sportlichen
Wettbewerb verursacht.
4.6. Für Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
Beanspruchung.
4.7. Für Schäden an Sachen, die der Versicherte entliehen,
gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen hat.
4.8. Für Schäden durch Verunreinigung oder Störung der
Umwelt.
4.9. Für Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung,
Beförderung, Bearbeitung oder sonstigen Tätigkeiten an oder mit
ihnen entstehen.
4.10. Wegen der Übertragung einer Krankheit durch die
versicherte Person.
5. Welche Schäden sind nur unter gewissen Voraussetzungen
versichert?
5.1. Ein Anspruch auf Ersatz berechtigter Schadenersatzansprüche
besteht außerhalb Österreichs nur dann, wenn der Anspruchsteller im
Vermögen des Versicherten vollstrecken kann.
6. Was ist im Schadenfall unbedingt zu unternehmen?
6.1. Der Versicherte muss alles Zumutbare tun, um Ursachen,
Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den
entstandenen Schaden gering halten.
6.2. Der Versicherte muss ELVIA umfassend und unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, von einem
Schadenereignis gemäß Pkt. 2. informieren. Und zwar in der Regel
schriftlich, falls erforderlich auch fernschriftlich (in
Todesfällen innerhalb von 24 Stunden).
6.3. Der Versicherte muss ELVIA bei der Feststellung und
Erledigung oder Abwehr des Schadens unterstützen.
6.3.1. Der Versicherte muss den von ELVIA bestellten Anwalt
(Verteidiger, Rechtsbeistand) bevollmächtigen, ihm alle benötigten
Informationen geben und ihm die Prozessführung
überlassen.
6.3.2. Ist dem Versicherten die rechtzeitige Einholung der
Weisungen von ELVIA nicht möglich, so muss er aus eigenem Antrieb
innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen
Prozesshandlungen vornehmen.
6.3.3. Der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne vorherige
Zustimmung von ELVIA einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil
anzuerkennen.
6.3.4. Der Versicherte bevollmächtigt ELVIA im Rahmen ihrer
Verpflichtung zur Leistung, alle ihr zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen in seinem Namen abzugeben.
Zusätzliche Anreisekosten bei
Flugreisearrangements
1. Was ist versichert? Versichert sind die Kosten für die
verspätete direkte Hinreise zum Urlaubsort.
2. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Versicherungssumme
entspricht maximal den Flugkosten in der Touristenklasse für die
direkte Anreise zum Urlaubsort.
3. Bei welchen Ereignissen besteht
Versicherungsschutz?
3.1. Bei unverschuldetem Versäumnis des regulären Abfluges im
Rahmen des gebuchten Reisearrangements;
3.1.1. durch nachgewiesene Verspätung des Zubringers zum
österreichischen bzw. grenznahen Flughafen, vorausgesetzt, dass
dieser Zubringer regulär zur vorgeschriebenen spätesten
Einfindungszeit am Flughafen eingetroffen wäre;
3.1.2. wenn der Transfer zum Flughafen mit eigenem Pkw erfolgt
und durch einen Unfall des Versicherten ohne Körperverletzung bei
zeitgerechtem Antritt des Transfers der reguläre Abflug versäumt
wird.
4. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? Neben
Ausschlüssen der Gemeinsamen Bedingungen gilt:
4.1. Wenn ein Ereignis zurückzuführen ist auf witterungsbedingte
Ereignisse.
5. Was muss der Versicherte im Schadenfall unbedingt
unternehmen?
5.1. Sobald ein versichertes Ereignis bekannt wird, sind - bei
sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruches im
Unterlassungsfalle nach Maßgabe der gemeinsamen Bedingungen Pkt. 7.
- die Polizzenausgabestelle (Reiseunternehmen) und der Versicherer
unverzüglich zu benachrichtigen.
5.2. Dem Versicherer sind alle für die Begründung des
Entschädigungsanspruches notwendigen Angaben zu machen. Zusammen
mit der schriftlichen Schadenanzeige sind insbesondere folgende
Unterlagen an den Versicherer zu senden: - Versicherungspolizze
(Original oder Fotokopie) zur Einsichtnahme; Alle folgenden
Unterlagen im ORIGINAL: - Reisevertrag (Rechnung); - nicht
benütztes Hinflugticket; - neu gekauftes Hinflugticket; -
Bestätigung des Transporteurs, der für den verspäteten Transfer
verantwortlich ist; - Bestätigung der Polizeibehörde, die den
Unfall aufgenommen hat.
Verspätete Ankunft am
Heimatflughafen/-bahnhof
1. Was ist versichert? Ein Versicherungsfall liegt dann vor,
wenn die gebuchte Ankunft am Heimatflughafen bzw.-bahnhof
nachweislich verspätet ist und dadurch die Rückfahrt vom
Flughafen/Bahnhof zum Wohnort entsprechend der ursprünlichen
Planung ohne Nächtigung nicht möglich oder zumutbar ist.
2. Was sind die Leistungen von ELVIA? Ersetzt werden die Spesen
für eine erforderliche Taxifahrt aufgrund von Nichtverfügbarbkeit
eines öffentlichen Verkehrsmittels bzw. die Mehrkosten für eine
erforderliche Nächtigung inkl. Verpflegung.
3. Was ist im Schadensfall beizubringen ? Schriftliche
Bestätigung der Fluggesellschaft bzw. des Transporteurs über die
Verspätung. - Rechnungsbelege im Original - Kopie der
Versicherungspolizze - Flug – bzw. Bahnticket im Original
Bedingungen für die Erbringung von Beistandsleistungen
während der Reise und bei Rücktransport
1. Gegenstand der Beistandsleistung ELVIA erbringt
Beistandsleistungen in folgenden Notfällen, die einer versicherten
Person während der Reise zustoßen, und zwar bei: a)
Krankheit/Unfall b) Tod c) Strafverfolgungsmaßnahmen d) Verlust von
Reisezahlungsmitteln e) Verlust von Reisedokumenten Voraussetzung
für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, dass sich die
versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des
Versicherungsfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an ELVIA
Assistance wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig
davon geleistet. ELVIA kann allerdings die aufgrund der
unterbliebenen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen
Mehrkosten abziehen.
2. Krankheit/Unfall
2.1. Ambulante Behandlung ELVIA Assistance informiert auf
Anfrage über die Möglichkeit ambulanter ärztlicher Versorgung.
ELVIA Assistance stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt selbst
her.
2.2. Krankenhausaufenthalt Erkrankt die versicherte Person oder
erleidet einen Unfall und wird sie deswegen in einem Krankenhaus
stationär behandelt, - stellt ELVIA Assistance über einen von ihr
beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der
versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her; -
sorgt während des Krankenhausaufenthaltes der beauftragte Arzt für
die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten.
Auf Wunsch sorgt ELVIA Assistance für die Information der
Angehörigen.
3. Tod
3.1. Bestattung im Ausland Stirbt die versicherte Person auf der
Reise, organisiert die ELVIA Assistance auf Wunsch der Angehörigen
die Bestattung im Ausland und übernimmt hierfür die Kosten (gemäß
AVB Extrarückreise).
3.2. Überführung Wahlweise zu Pkt. 3.1. organisiert die ELVIA
Assistance die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in
Österreich und übernimmt die Transportkosten (gemäß AVB
Extrarückreise).
4. Sonstige Notfälle
4.1. Strafverfolgungsmaßnahmen Wird die versicherte Person
verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die ELVIA Assistance bei der
Beschaffung eines Anwaltes und eines Dolmetschers sowie bei der
Aufbringung einer allfälligen Kaution behilflich.
4.2. Verlust der Reisezahlungsmittel Gerät die versicherte
Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von
Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine finanzielle
Notlage, stellt die ELVIA Assistance den Kontakt zur Hausbank der
versicherten Person her. Sofern erforderlich, ist ELVIA Assistance
bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung
gestellten Betrages an die versicherte Person behilflich.
4.3. Verlust von Reisedokumenten Bei Verlust von Reisedokumenten
aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ist
ELVIA Assistance bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt
bei Ausweispapieren die amtlichen Gebühren (gemäß AVB
Gepäck).
Allgemeine Bedingungen für die
Home-Assistance
Artikel 1 Die Assistance-Zentrale der ELVIA Ansprechpartner für
die Versicherungsleistungen der Home-Assistance ist die
Assistance-Zentrale der ELVIA. Über die Assistance-Zentrale von
ELVIA, welche das ganze Jahr hindurch rund um die Uhr in Betrieb
ist, kann der Anspruchsberechtigte bei Eintritt einer Notsituation
Hilfe im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen anfordern. Um die
Leistungen der Home-Assistance beanspruchen zu können, muss in
jedem Fall die Assistance-Zentrale unverzüglich telefonisch
benachrichtigt werden. Aufgrund eines solchen Anrufs veranlasst die
Assistance-Zentrale alle notwendigen Maßnahmen, insbesondere die
erforderlichen Kontakte zu Handwerkern, Schlüsseldiensten und
anderen öffentlichen oder privaten Dienstleistern. Die
Assistance-Zentrale entscheidet über die Wahl und Durchführung der
entsprechenden Hilfsmaßnahmen.
Artikel 2 Gegenstand und Umfang der Versicherung Der
Versicherungsschutz umfasst die zweckmäßige Organisation von
Hilfsleistungen und die Übernahme von dabei anfallenden Kosten
gemäß den Bestimmungen der Home Assistance. Für
Versicherungsleistungen, bei denen in diesen Bedingungen
ausdrücklich auf das Vorliegen einer Notsituation hingewiesen wird,
gilt: Eine Notsituation liegt bei einer nachhaltigen
Beeinträchtigung der Lebensqualität der versicherten Person(en)
vor, bzw. wenn unmittelbar Maßnahmen zur Abwehr eines schweren
Schadens notwendig werden.
Artikel 3 Versicherte Personen Versicherungsschutz besteht für
den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen.
Artikel 4 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt
innerhalb Österreichs. Die Leistungen gemäß Artikel 9, Punkte 1.
bis 4. gelten nur für die versicherte Wohnung. Die versicherte
Wohnung ist die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung
bzw. Haus, inklusive Zweitwohnsitz.
Artikel 5 Zeitlicher Geltungsbereich Anspruch auf
Versicherungsleistungen der Home-Assistance besteht während der
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des
Versicherungsvertrages).
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nachstehenden
Obliegenheiten, ist der Versicher-er nach Maßgabe des § 6 VersVG -
im Falle einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe
des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung
frei.
1. Schadenminderungspflicht: Nach Möglichkeit ist bei einem
unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden - für die
Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu
sorgen, - hiezu Weisung der Assistance-Zentrale von ELVIA
einzuholen und einzuhalten.
2. Schadenmeldungspflicht: Jeder Schaden ist unverzüglich der
Assistance-Zentrale von ELVIA zu melden.
3. Schadenaufklärungspflicht:
3.1. Der Assistance-Zentrale von ELVIA ist nach Möglichkeit jede
Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den
Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten.
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und
auf Verlangen sind der Assistance-Zentrale von ELVIA entsprechende
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der
Versicherungsnehmer.
Artikel 7 Leistungsausschlüsse
1. Nicht versichert sind Schäden durch die unmittelbare oder
mittelbare Wirkung von
1.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,
einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller
Gewalthandlungen politischer oder terroristischer
Organisationen.
1.2. Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr,
Aufstand.
1.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 1.1. und 1.2.)
verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen.
1.4. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender
Strahlung.
2. Nicht versichert sind sämtliche Serviceleistungen bzw.
Leistungen, die mit der ordentlichen Wartung und Instandhaltung
mittel- oder unmittelbar in Zusammenhang stehen.
3. Kein Anspruch auf Leistung besteht, wenn die
Assistance-Zentrale von ELVIA zur Leistungserbringung nicht vorher
die Zustimmung erteilt hat.
4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einem anderen
Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann.
Artikel 8 Haftung Der Versicherer und die Assistance-Zentrale
von ELVIA haften nicht für vermittelte und/oder beauftragte
Hilfe-/Dienstleister.
Artikel 9 Versicherte Leistungen
1. Handwerkerservice Die Assistance-Zentrale von ELVIA
organisiert bei Eintritt von Notsituationen für die versicherte
Wohnung folgende Handwerker und übernimmt dafür die Kosten
(Wegkosten und Arbeitszeit) bis max. insgesamt EUR 500,-- pro
Versicherungsfall: - Sanitärinstallateur bei Schäden oder Defekten
an Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen. - Elektroinstallateur
bei Schäden oder Defekten an elektrischen Leitungen. -
Trockenlegungsservice. - Schlosser, Tischler und einschlägige
Fachbetriebe bei Schäden oder Defekten an Eingangstüren und
Fenstern. - Dachdecker, Zimmermann und Spengler bei Dachreparaturen
am Eigenheim und an Nebengebäuden. - Glaser bei Bruch der
Außenverglasung. - Rohrreinigungsfirmen bei Verstopfungen des
Rohrsystems.
2. Leihheizgerät Bei Ausfall der Heizungsanlage der versicherten
Wohnung aufgrund eines Gebrechens bzw. einer Störung während der
Heizperiode organisiert die Assistance-Zentrale von ELVIA ein
Leihheizgerät für die Dauer des Heizungsausfalls und übernimmt
dafür die Kosten bis max. insgesamt EUR 500,-- pro
Versicherungsfall.
3. Schlüsseldienste Bei Aussperren aus der versicherten Wohnung,
Verlust oder Diebstahl der Schlüssel zur versicherten Wohnung
organisiert die Assistance-Zentrale von ELVIA das Aufsperren bzw.
den Ersatz verlorener oder gestohlener Schlüssel und übernimmt
dafür die Kosten bis max. insgesamt EUR 500,-- pro
Versicherungsfall.
4. Umzugsdienste und Notlagerung Die Assistance-Zentrale von
ELVIA nennt geeignete Firmen (Speditionen), wenn die
Wohnungseinrichtung vorübergehend weggebracht werden muss, weil die
versicherte Wohnung durch ein Schadenereignis ganz oder teilweise
unbenützbar wurde, und die Beschränkung auf den allenfalls
benützbar gebliebenen Teil der versicherten Wohnung nicht zugemutet
werden kann, sowie Möglichkeiten, wo die Wohnungseinrichtung
gelagert werden kann und übernimmt dafür die Kosten bis max.
insgesamt EUR 500,-- pro Versicherungsfall.
Auto- Mobilitätsgarantie innerhalb
Europas
Artikel 1 Assistance Zentrale Über unsere Notrufzentrale ,
welche täglich 24 h erreichbar ist, kann der Versicherte
Hilfeleistung im Falle von Unfall, Panne oder Fahrzeugdiebstahl im
Rahmen der nachfolgenden Bedingungen anfordern. Um die Leistung in
Anspruch nehmen zu können, ist in jedem Fall eine Benachrichtigung
unserer Notrufzentrale erforderlich. Unsere Assistance veranlaßt
alle notwendigen Maßnahmen, insbesondere die erforderlichen
Kontakte zu Pannenorganisationen, Werkstätten, Hotels und
Transportunternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs und
entscheidet über die Wahl und Durchführung der entsprechenden
Hilfsmaßnahmen.
Artikel 2 Versicherte Fahrzeuge Der Versicherungsschutz bezieht
sich auf das Kraftfahrzeug, welches auf den Versicherungsnehmer
zugelassen ist ) und umfaßt PKW und Kombifahrzeuge bis zu 9
Sitzplätzen , Wohnmobile und Motorräder.
Artikel 3 Versicherte Personen Versichert sind der
Versicherungsnehmer und die Personen, welche sich zum Zeitpunkt der
Panne oder des Unfalles in dem versicherten Fahrzeug
befinden.
Artikel 4 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt für
Schäden, welche sich in Österreich bzw. innerhalb Europas im
geographischen Sinn ereignen.
Artikel 5 Leistungen Pannenhilfe vor Ort oder Abschleppung Ist
das Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalles nicht mehr
fahrtüchtig, organisiert und bezahlt ELVIA die Hilfe vor Ort oder
das Abschleppen (inkl. Bergung) in die nächstgelegene, geeignete
Werkstätte. Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile sind nicht
versichert. Kraftfahrzeugrückführung / Heimreise Kann das KFZ nach
einer Panne oder einem Unfall nicht innerhalb von 24 h (im Ausland
aufgrund eines Gutachtens nicht innerhalb von 5 Tagen) in einer dem
Schadensort nahegelegenen Werkstätte repariert werden, organisiert
und bezahlt ELVIA bis zum vertraglich vereinbarten Limit folgende
Leistungen: Die Heimreise der Fahrzeuginsassen an den Wohnort des
Versicherungsnehmers mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn 1.
Klasse bzw. Flug in der Economy-Class falls die Bahnfahrt eine
Dauer von 6 Stunden übersteigen würde) Taxikosten werden bis zu
einer Höhe von EUR 25.- übernommen Im gleichen Rahmen werden
innerhalb Österreichs auch die Kosten für die Fahrt einer Person
übernommen, um das reparierte Fahrzeug wieder abzuholen. Den
Rücktransport des fahruntüchtigen bzw. wiedergefundenen KFZ an den
Wohnort des Versicherungsnehmers. Bei Rücktransport aus dem Ausland
erfolgt die Übernahme der Transportkosten im Rahmen des angeführten
Limits nur dann, wenn kein Totalschaden vorliegt, andernfalls
werden die Zollkosten übernommen. Mietwagenkostenzuschuss für die
Heim-bzw. Weiterreise für max. 3 Tage mit einem max. Limit von EUR
50.- pro Tag Hotelübernachtung – kann das Fahrzeug nicht am
gleichen Tag repariert werden, organisiert und bezahlt ELVIA max. 2
Nächte in einem Hotel, wobei die Kosten pro Nacht mit max. EUR 70.-
/ EUR 100.- pro Person festgesetzt sind.
Artikel 7 Wann besteht kein Anspruch auf Leistung ? Kein
Versicherungsanspruch besteht für Ereignisse, die mit Aufruhr,
Unruhen, Kriegsereignissen, staatlichen Verfügungen und
Naturkatastrohen im jeweiligen Land mittelbar und unmittelbar
zusammenhängen die vom Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
grobfahrlässig herbeigeführt wurden die durch den Einfluß
ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes ind er
jeweils gültigen Fassung entstehen die bei der Verwendung des KFZ
bei einer sportlichen Veranstaltung oder Trainingsfahrten entstehen
die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer
Handlungen, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist, entstehen die
vom Versicherungsnehmenr ohne die vorherige Zustimmung der
Assistance zu den Leistungen unter Artikel 5 organisiert werden die
infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen oder wo die
Mängel des Fahrzeuges bereits bei Reiseantritt bestanden haben oder
erkennbar waren.