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Versicherungsbedingungen

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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

Gültig ab 01.01.2004

Gemeinsame Versicherungsbedingungen für alle Branchen

1. Wer ist versichert?

1.1 Die in der Polizze bezeichneten Personen, sofern sie zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses seit mindestens sechs Monaten ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich oder einem angrenzenden Staat begründet haben. In der Familienversicherung können maximal zwei Erwachsene und fünf minderjährige Personen, unabhängig von einem Verwandtschaftsgrad, namentlich als mitversicherte Personen in die Polizze eingetragen werden.

1.2. Personen mit schweren behandlungspflichtigen Organleiden, schweren körperlichen oder geistigen Behinderungen, psychischen Störungen und Krankheiten des Nervensystems sind nicht versicherbar. Etwaige Sondervereinbarungen können nur nach Vorlage eines ärztlichen Attestes und der schriftlichen Zustimmung des Versicherers VOR Versicherungsabschluss getroffen werden.

1.3. Besteht keine gültige Sozialversicherung wird vom Erstattungsbetrag ein 20 %iger Selbstbehalt abgezogen. Hinsichtlich einer unversicherbaren Person kommt ein Versicherungsvertrag nicht zustande. Wenn der Versicherte während der Laufzeit des Versicherungsvertrages unversicherbar wird und sich auf einer Reise befindet, erlischt der Versicherungsschutz mit Ende dieser Reise. 

2. Wann gilt die Versicherung?

2.1. Reiserücktrittskostenversicherung Die Prämienzahlung muss spätestens 5 Werktage nach der Reisebuchung erfolgen. Bei Buchungen innerhalb 30 Tagen vor Reiseantritt muss der Abschluss der Versicherung am selben Tag wie die Reisebuchung erfolgen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages und endet mit Reiseantritt.

2.2. In den übrigen Versicherungssparten tritt der Versicherungsschutz nur in Kraft, wenn die Prämie vor Reiseantritt bezahlt wurde und dauert von Antritt der Reise bis zum Reiseende bzw. endet nach der gemäß des Tarifes gewählten Reisedauer. Sind Ausstellungsdatum der Polizze und Versicherungsbeginn identisch, beginnt der Versicherungsschutz um 0.00 h des folgenden Tages.

3. Wo gilt die Versicherung?

3.1. Im vereinbarten Geltungsbereich außerhalb Österreichs, nicht jedoch an Zweitwohnsitzen und Arbeitsplätzen. (Die Gepäckversicherung gilt auch in Österreich, außerhalb des ständigen Wohn- und Arbeitsplatzes.) 

4. Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme?

4.1. Sie begrenzt die Summe aller Leistungen für Schäden aus einem Ereignis, das sich während der Versicherungsdauer ereignet. Gilt der Versicherungsschutz für mehr als eine Reise, so stellt die jeweilige Versicherungssumme die Höchstleistung für alle Versicherungsfälle innerhalb der Versicherungsdauer dar.

5. Was gilt, wenn der Anspruchsberechtigte auch gegenüber Dritten Ansprüche hat?

5.1. Alle Versicherungsleistungen sind subsidiär. Sie werden daher nur erbracht, soweit nicht aus anderen bestehenden Absicherungen, wie z.B. Privat- oder Sozialversicherungen, ohnehin Ersatz erlangt werden kann.

6. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?

Für Ereignisse, die 6.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Versicherten herbeigeführt werden; in der Reiseprivathaftpflichtversicherung besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherte vorsätzlich den Eintritt des Ereignisses, für das er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss, jedoch in Kauf genommen wird;

6.2. unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen;

6.3. durch Streik hervorgerufen werden;

6.4. aufgrund von Gewalttätigkeiten, die anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern der Versicherte aktiv daran teilnimmt;

6.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst werden;

6.6. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;

6.7. durch Ausübung einer beruflich bedingten manuellen Tätigkeit oder im Militärdienst entstehen;

6.8. mittelbar oder unmittelbar durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden;

6.9. der Versicherte infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet, bzw. bei Absetzung einer verordneten Therapie.

6.10. bei der Benützung von Luftfahrzeugen ohne Motor (z.B. Paragleiter), bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und dem dazugehörigen Training für diese Veranstaltungen auftreten.

6.11. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz gelten besondere in den jeweiligen Sparten. 

7. Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen ?

7.1. Der Versicherte ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers – verpflichtet:

7.1.1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;

7.1.2. den Schaden der ELVIA unverzüglich anzuzeigen und deren Weisungen zu befolgen;

7.1.3. das Schadenereignis und den Schadenumfang wahrheitsgemäß darzulegen und nachzuweisen. Hiezu muss der Versicherte der ELVIA jede sachdienliche Auskunft erteilen und Original-Rechnungen bzw. Original-Belege einreichen. Gegebenenfalls sind Ärzte und /oder Krankenhäuser, sowie Sozialversicherer und befasste Behörden zu ermächtigen und zu veranlassen, die von ELVIA verlangten Auskünfte zu erteilen und es der ELVIA zu gestatten, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruches zu prüfen;

7.1.4. Schadenersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht sicherzustellen und erforderlichenfalls bis zur Höhe der geleisteten Entschädigung an die ELVIA abzutreten;

7.1.5. Schäden, die durch strafbare Handlungen verursacht worden sind, unverzüglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes und unter Angabe des Schadenausmaßes der zuständigen Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und sich die Anzeige bescheinigen zu lassen;

7.1.6. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der Höhe nach belegen, wie Polizeiprotokolle, Tatbestandsaufnahmen, Arzt–und Krankenhausatteste und -rechnungen, Kaufnachweise etc. dem Versicherer im ORIGINAL zu übergeben. Kosten für die Beibringung von notwendigen Unterlagen werden von ELVIA nicht übernommen.

7.1.7. Neben diesen allgemeinen Verpflichtungen gelten besondere in den jeweiligen Versicherungssparten geregelt.

8. Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistung?

8.1 Die ELVIA ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, für den Schadenfall wesentliche Umstände verschweigt oder Beweismittel fälscht, auch wenn hiedurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht;

8.2. den geltend gemachten Anspruch nach Ablehnung der Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend macht. Die Frist beginnt erst, nachdem die ELVIA den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat.

9. Wann verjähren die Forderungen aus diesem Vertrag? 3 Jahre nach Eintritt des Schadens.

10. Wann zahlt ELVIA die Entschädigung?

10.1. Steht die Leistungspflicht von ELVIA dem Grunde und der Höhe nach fest, ist die Leistung zwei Wochen danach fällig.

10.2. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder Verfahren eingeleitet, ist ELVIA berechtigt, bis zu deren Abschluss mangelnde Fälligkeit einzuwenden.

11. Welches Gericht ist für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig? Für Klagen gegen ELVIA steht dem Anspruchsberechtigten der Gerichtsstand der Gesellschaft in Wien zur Verfügung. 

Reiserücktrittskosten

1. Was ist versichert?

Die vertraglich vereinbarten Rücktrittskosten, die der Versicherte dem Reiseunternehmen oder Vermieter schuldet, maximal jedoch jene gemäß den Allgemeinen Reisebedingungen des Fachverbandes der Reisebüros der Bundeswirtschaftskammer in der bei Abschluss gültigen Fassung für Sonderflüge und Mehrtagesfahrten. Vertragliche Rücktrittskosten, welche höher sind als die in den Allgemeinen Reisebedingungen angeführte, sind nur dann versichert, wenn eine entsprechende Mehrprämie bezahlt wurde. Allfällige Rückerstattungen oder Ersatzleistungen an den Versicherten werden von den Forderungen an den Versicherer abgezogen. Erfolgt die Stornierung später als unmittelbar nach Eintritt des reiseverhindernden Ereignisses, werden nur die Kosten übernommen, welche bei zeitgerechter Stornierung angefallen wären. Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person ? Soferne nicht anders vereinbart, trägt die versicherte Person bei Nichtantritt der Reise wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung einen Selbstbehalt in Höhe von 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch EUR 25.- soferne nicht akut notwendige vollstationäre Krankenhausbehandlung den Anlass zur Reiseabsage gegeben hat.

2. Bei welchen Ereignissen?

2.1. Bei plötzlicher, schwerer Krankheit, schweren gesundheitlichen Unfallfolgen oder Tod des Versicherten. Die Erkrankung gilt als schwer, wenn sich daraus zwingend die Reiseunfähingkeit ergibt und der Versicherte auch nicht in der Lage ist, seiner beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Ein entsprechender Nachweis wie z.B. kassenärztliche Krankmeldung ist auf Wunsch des Versicherers beizubringen. Psychische Erkrankungen, die nach Buchung bzw, Versicherungsabschluss erstmalig auftreten sind nur dann versichert, wenn ein stationärer Aufenthalt erforderlich ist. Krankheiten, die durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch bedingt sind, sind nicht versichert.

2.2. Eine Punkt 2.1. gleichzuhaltende Verschlechterung eines bestehenden organischen Leidens des Versicherten, vorausgesetzt es wurde vor Buchung die Reisefähigkeit seitens des Arztes schriftlich bestätigt;

2.3. Schwangerschaft der Versicherten, wenn die Schwangerschaft erst nach der Reisebuchung festgestellt wurde.

2.4. Impfunverträglichkeit des Versicherten;

2.5. unerwartete Kündigung des Versicherten durch den Arbeitgeber; Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses besteht kein Versicherungsschutz. Auch bei Rücktritt aufgrund von beruflichen Ausnahmesituationen liegt kein versichertes Ereignis vor.

2.6. unerwartete Einberufung des Versicherten zum ordentlichen Präsenzdienst für die Zeit der gebuchten Reise;

2.7. Einreichung der Scheidungsklage durch den Ehepartner des Versicherten;

2.8. wenn Elementarschaden oder Einbruchdiebstahl das Eigentum des Versicherten am Wohnort schwer beeinträchtigt und deshalb dessen Anwesenheit unerlässlich ist;

2.9. wenn der Versicherte die Matura, vor einer unmittelbar danach geplanten versicherten Reise, nicht besteht;

2.10. plötzliche schwere Krankheit, schwere Unfallverletzung oder Tod einer der folgenden Personen: Ehepartner, Lebensgefährten, (Schwieger)-eltern, -kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwager und Schwägerin oder einer in der Polizze namentlich angeführten Person. Bei Lebensgefährten ist ein Nachweis betreffend einer Lebensgemeinschaft mittels Meldezettel zu erbringen (gemeinsamer Hauptwohnsitz seit mindestens 3 Monaten muss gegeben sein).

2.11. Für bis zu sechs Personen auf einer Polizze, die gemeinsam eine Reise gebucht haben und versichert sind, liegt auch dann ein Versicherungsfall vor, wenn einer der Gründe gemäß Pkt. 2.1 bis 2.10 nur für eine von diesen sechs Personen eintritt.

3. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz ?

Neben den in den Allgemeinen Bedingungen für alle Branchen angeführten Punkten besteht kein Versicherungsschutz wenn:

3.1. ein Ereignis oder Leiden zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bereits eingetreten oder voraussehbar gewesen ist.

3.2. das Reiseunternehmen vom Vertrag zurücktritt.

3.3. Geplante bzw. in Aussicht gestellte Operationen, verschobene Operationstermine oder medizinische Eingriffe bzw. ein ungewöhnlich schlechter Heilungsverlauf nach einer Operation sind nicht versichert.

4. Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen ? Neben den in den Allgemeinen Bedingungen für alle Branchen angeführten Verpflichtungen gilt wie folgt:

4.1. Sobald ein versichertes Ereignis bekannt wird, sind - bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruches - die Buchungsstelle (Reiseunternehmen) und ELVIA unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt der Reiseverhinderung) schriftlich zu benachrichtigen.

4.2. ELVIA sind alle für die Begründung des Entschädigungsanspruches notwendigen Angaben zu machen. Zusammen mit der schriftlichen Schadenanzeige sind insbesondere folgende Unterlagen an den Versicherer zu senden: - Versicherungsnachweis (Kopie der Polizze) - Reisevertrag (Rechnung) - Rücktrittskostenrechnung - detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose und kassenärztliche Krankmeldung - Mutter-Kindpass - Bescheinigung des Todesfalles und andere offizielle Atteste - Scheidungsklage/Kündigung/Einberufungsbefehl etc. Der Versicherte hat die Verpflichtung, einer Aufforderung zur Untersuchung durch unseren Vertrauensarzt jederzeit nachzukommen. Stornoselbstbehaltversicherung. Bei Abschluss des Reiseschutzes ohne Storno ist keine Rücktrittskostenversicherung anderer Unternehmen enthalten. Jedoch sind allfällige Selbstbehalte bei im Reisepreis inkludierten Stornoversicherungen bis EUR 1.000,-- (Einzelversicherung) bzw. EUR 2.000,--(Familienversicherung) versichert. Bitte beachten Sie die Versicherungsbedingungen der in Ihrem Reisearrangement inkludierten Versicherung. Im Schadenfall reichen Sie bitte vorerst Ihre Ansprüche bei jener Versicherungsgesellschaft ein, die in Ihrem Arrangement inkludiert ist. Den Nachweis über deren erfolgte Zahlung senden Sie dann bitte an die ELVIA Reiseversicherung zur Erledigung des Selbstbehaltes.

Reiseabbruch

1. Was ist versichert ?

1.1. Der Anteil der versicherten Kosten für die vom Versicherten nicht benutzten Aufenthaltstage. Der Abreisetag bzw. der Tag des Eintrittes des versicherten Ereignisses gilt als benutzter Reise-oder Miettag.

1.2. Allfällige Rückerstattungen oder Ersatzleistungen direkt an den Versicherten werden von seinen Forderungen an ELVIA gemäß Punkt 1.1. abgezogen.

2. Bei welchen Ereignissen ?

2.1. Bei Unruhen aller Art, Naturkatastrophen oder Epidemien in der Reisedestination, wenn die körperliche Sicherheit des Versicherten gefährdet wird und deshalb die Fortsetzung der Reise oder Miete nicht möglich ist.

2.2. Ebenso bei Ereignissen, welche unter der Sparte Reiserücktrittskosten unter Punkt 2.1., 2.2., 2.8., und 2.10. angeführt sind.

3. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? Hier gelten die in den Gemeinsamen Versicherungsbedingungen für alle Branchen angeführten Punkte 

4. Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen Neben den in den Allgemeinen Bedingungen für alle Branchen angeführten Verpflichtungen gilt wie folgt: 

4.1. Der Versicherte muss mit der schriftlichen Schadenanzeige folgende Unterlagen an ELVIA senden: - Versicherungspolizze (Original oder Fotokopie) zur Einsichtnahme - Reisevertrag (Rechnung) - Bestätigung des Vermieters über den vorzeitigen Abbruch - Arztzeugnis (auf dem der Name des Patienten, die Diagnose sowie der Behandlungsbeginn vermerkt sind) des Arztes VOR ORT, der den Reise-oder Mietabbruch schriftlich verordnet hat, sowie des Arztes, der die Weiterbehandlung in Österreich übernommen hat - kassenärztliche Krankmeldung, Bescheinung des Todesfalles bzw. andere offizielle Atteste

Extrarückreisekosten

1. Was ist versichert? 

1.1. Die zusätzlichen Kosten bei vorzeitiger oder verspäteter Rückreise des Versicherten und seiner mitreisenden versicherten Angehörigen (max. 2 Erwachsene und 5 minderjährige Kinder) aus dem Ausland nach Österreich mit der Art des Transportmittels, mit dem die Reise angetreten wurde, jeweils in der Touristenklasse, sofern die Rückreise im versicherten Arrangement enthalten war. Die Überführungskosten einer während der Reise verstorbenen und versicherten Person. 

2. Bei welchen Ereignissen? 

2.1. Siehe Pkt. 2.1., 2.2., 2.8. und 2.10. im Rahmen der Reiserücktrittskosten sowie bei Unruhen aller Art, Naturkatastrophen oder Epidemien an der Reisedestination, wenn die körperliche Sicherheit des Versicherten gefährdet wird und deshalb die Fortsetzung der Reise nicht möglich wird. 

3. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? Neben den Ausschlüssen der Gemeinsamen Bedingungen besteht kein Versicherungsschutz: 

3.1. wenn ein Ereignis oder Leiden zum Zeitpunkt des Reiseantritts bereits eingetreten war. 

4. Was muss der Versicherte im Schadenfall unternehmen ? Eine sofortige Verständigung der ELVIA – Notrufzentrale ist zwingend notwendig, da ansonsten eine Leistungsübernahme nicht gewährleistet ist. Erforderliche Unterlagen bei Einreichung des Schadensfalles: - Versicherungspolizze (Original oder Fotokopie) zur Einsichtnahme - Reisevertrag (Rechnung) - Arztzeugnis (auf dem der Name des Patienten, die Diagnose sowie der Behandlungsbeginn vermerkt sind) des Arztes VOR ORT, der die Rückreise schriftlich verordnet hat, sowie des Arztes, der die Weiterbehandlung in Österreich übernommen hat, kassenärztliche Krankmeldung, Bescheinigung des Todesfalles oder andere offizielle Atteste. 

Heilkostenversicherung bei Auslandsreisen

1. Für welche Ereignisse besteht Versicherungsschutz?

1.1. Akut auftretende Krankheiten und unfallbedingte Körperverletzungen des Versicherten im Ausland. Als Ausland gilt keinesfalls Österreich und das Land, dessen Staatsbürgerschaft der Versicherte besitzt oder in dem er sich mehr als 2 Monate ununterbrochen am selben Ort aufhält. 

2. Was leistet die ELVIA? 

2.1. Ersetzt werden die Kosten, die während eines Aufenthaltes außerhalb Österreichs durch die notwendigen ärztlichen Behandlungen in Spitälern sowie durch einen Arzt außerhalb eines Krankenhauses entstehen, soferne der Schadensfall unverzüglich an die ELVIA – Notrufzentrale gemeldet wurde. Mehrkosten für Sonderklasse sind nicht versichert. #

2.2. Krankentransport, Bergungs- und Rettungskosten werden bis 20% der Versicherungssumme, maximal EUR 10.000,-- ersetzt. 

2.3. Im Falle einer zusätzlichen Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Kostenersatz für: 

2.3.1. Nottransporte nach Österreich oder in einen angrenzenden Staat, wenn die Reise dort begonnen hat, durch eine von ELVIA bezeichnete Organisation für den Fall, dass der Grad der Erkrankung (des Unfalles) einen solchen Transport erforderlich macht. 

2.3.2. Eine Wiederholungsreise nach einem Nottransport des versicherten Transportierten gemäß Punkt 2.3.1. in Form eines Reisegutscheines im Werte des vor der Abreise gebuchten Arrangements bis maximal EUR 1.500,-- oder 

2.3.3. bei Reiseabbruch, die Erstattung des Wertes der nicht genutzten Aufenthaltstage, wenn der Versicherte oder eine nicht mitreisende Person gemäß AVB Reiserücktrittskosten Pkt. 2.10. oder das Eigentum der versicherten Person von einem versicherten Ereignis gem. AVB Reiserücktrittskosten, Pkt. 2.8. betroffen ist. 

2.4. Dauert der Krankenhausaufenthalt im Ausland länger als 5 Tage, organisiert die ELVIA, auf Wunsch des Versicherten, die Reise einer dem Versicherten nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zum Wohnort und übernimmt die Kosten für das angemessene Transportmittel. Die Kosten des Aufenthaltes sind nicht versichert. 

3. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? 

3.1. Neben den Ausschlusstatbeständen der Allgemeinen Bedingungen für die Reiseunfallversicherung erstreckt sich die Versicherung im Krankheitsfalle nicht auf den Ersatz der Heilkosten: 

3.1.1. für Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren; 

3.1.2. für Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten; 

3.1.3. zufolge Ermüdungs- oder Erschöpfungszuständen; 

3.1.4. bei Schwangerschaftsunterbrechungen oder Behandlungen der Folgen von empfängnisverhütenden Maßnahmen, Schwangerschaften oder Entbindungen; 

3.1.5. für konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen bzw. Behandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen oder bei Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (z.B. Kuren in Badeorten, Klima- und Höhenkuren); 

3.1.6. infolge Verjüngungs-, Schlankheits - oder Schönheitskuren. 

3.1.7. für die Beistellung von Heilbehelfen (z.B. Brillen, Prothesen usw.); 

3.1.8. für Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste; 

3.1.9. Kontrolluntersuchungen und Nachbehandlungen und Therapien; 

3.1.10. Sonderleistungen im Krankenhaus wie z.B. Telefon, TV usw. 

3.1.11. eventuell anfallende Telefon – bzw. Taxispesen des Versicherten bzw. von Begleitpersonen. 

3.1.12. Zusätzliche Hotelkosten oder Spesen von Begleitpersonen 

4. Welche Schäden sind nur unter gewissen Voraussetzungen versichert? 

4.1. Die von ELVIA bezeichnete Organisation entscheidet in Bezug auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Nottransportes und den Einsatz der Mittel selbständig und führt diesen auf Kosten von ELVIA durch. Die Entschädigung ist ausgeschlossen: 

4.1.1. wenn der Versicherte die Kosten des Nottransportes und der medizinischen Behandlung sowie im Zusammenhang stehende andere Kosten anderweitig ersetzt erhält. 

4.1.2. wenn eine andere als die von ELVIA bezeichnete Organisation für den Nottransport beauftragt wird. 

5. Was ist im Schadenfall unbedingt zu unternehmen? 

5.1. Neben den Verpflichtungen in den Gemeinsamen Bedingungen gilt – bei sonstigem Verlust des Leistungsanspruches – wie folgt : 

5.1.1. Bei notwendigen stationären Aufenthalten bzw. Erkrankungen, welche eine mehrmalige ambulane Behandlung erfordern, ist die ELVIA Notrufzentrale SOFORT zu benachrichtigen. 

5.1.2. Der Versicherte hat sich auf Kosten von ELVIA jederzeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 

5.1.3. Es sind folgende Belege im Original einzusenden: - Versicherungspolizze zur Einsichtnahme (oder Fotokopie davon); - die quittierte Originalrechnung des Arztes oder Krankenhauses, auf der der Name, das Geburtsdatum sowie die Krankheitsbezeichnung und die Art der Behandlung enthalten sind; - ärztliche Befunde, auf denen die Notwendigkeit von Krankentransporten bestätigt wird; - sonstige Rechnungen oder Originalbelege, für die Ersatz gefordert wird. 

6. Wie berechnet sich die Leistung von ELVIA, wenn die Heilungskosten auch andernorts versichert sind? 

6.1. Bestehen für Heilkosten mehrere Versicherungen bei konzessionierten Gesellschaften, so werden sie insgesamt nur einmal vergütet. Die Leistungen entfallen in dem Maße, als die Heilungskosten zu Lasten der gesetzlichen Pflichtversicherung gehen. Bei Verzicht auf eine Einreichung bei der gesetzlichen Pflichtversicherung werden 20% Selbstbehalt vom Versicherten eingefordert. 

7. Wie lange dauert die Versicherung? 

7.1. Die Leistungspflicht beginnt und endet, auch für schwebende Versicherungsfälle, mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Besteht jedoch durch Unfallfolgen oder Krankheit im Ausland Transportunfähigkeit, verlängert sich die Leistungspflicht über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus um längstens zwei Monate. 

Reiseunfallversicherung

 1. Was ist versichert?

1.1. Unfälle, die sich auf Reisen ereignen und den Tod oder Invalidität zur Folge haben. 

2. Was gilt als Unfall? 

2.1. Als Unfall im Sinne des Vertrages gilt ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch auf seinen Körper einwirkend, eine körperliche Schädigung oder den Tod des Versicherten nach sich zieht. 

2.2. Ebenso gelten als Unfälle: 2.2.1. Zerrungen, Muskel- und Sehnenrisse infolge plötzlicher, ungewohnter Kraftanstrengung. 

2.2.2. Vergiftungen oder Verätzungen durch unbeabsichtigtes Einnehmen oder Einatmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, Flüssigkeiten oder Gasen. 

2.2.3. Ertrinken. 

3. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsanspruch? Neben den Ausschlüssen der Gemeinsamen Bedingungen gilt, wenn eine Gesundheitsschädigung

3.1. Folge von Naturkatastrophen ist; 

3.2. beim Fliegen mit jeder Art von Fluggeräten eintritt, es sei denn, dass der Versicherte als Fluggast ein zum zivilen Luftverkehr zugelassenes Motor- oder Strahlenflugzeug oder als ziviler Fluggast ein Militärflugzeug, das zur Personenbeförderung eingesetzt ist, benützt. 

3.3. beim Fallschirmspringen oder ähnlichem, bei extremen Hochgebirgstouren ohne patentierten Bergführer oder sportlicher Aktivitäten im Wildwasser eintritt. 

3.4. beim Lenken von Kraftfahrzeugen, wenn der Versicherte die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (Führerschein) nicht besitzt, eintritt. 

3.5. bei Tauchgängen eintritt, falls der Versicherte keinen notwendigen Befähigungsnachweis für die entsprechende Tiefe besitzt. 

3.6. wenn der Tod oder die Invalidität erst 5 Jahre nach dem Unfallereignis eintritt. 

3.7. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfall. 

4. Was ist im Schadenfall unbedingt zu unternehmen? Neben den Verpflichtungen der Gemeinsamen Bedingungen gelten – bei ansonstiger Leistungsfreiheit – folgende: 

4.1. Der Versicherte ist verpflichtet, in jedem Fall, der voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen gibt, sobald als möglich ärztliche Hilfe beizuziehen und die Anordnungen des Arztes zu befolgen. 

4.2. Sofortige Benachrichtigung der ELVIA-Notrufzentrale 

4.3. Der Versicherte hat sich auf Kosten der ELVIA jederzeit einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 

4.4. Todesfälle sind, auch wenn der Unfall bereits angemeldet ist, ELVIA so zeitig zu melden, dass sie vor der Bestattung eine Obduktion veranlassen kann. 

4.5. Es sind folgende Belege im Original einzusenden: - Versicherungspolizze zur Einsichtnahme (oder Fotokopie davon), - ein ärztlicher Bericht mit Grund, Beginn und Verlauf der Gesundheitsschädigung, eventuell Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität. - Bescheinigung im Todesfall. 

5. Welche sind die Leistungen von ELVIA? 

5.1. Bei Invalidität die gemäß den nachstehenden Grundsätzen errechnete Entschädigung, wenn bei dem Versicherten innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eine dauernde körperliche Gesundheitsschädigung zurückbleibt. 

5.1.1. Die Entschädigung wird aufgrund des Invaliditätsgrades und der vereinbarten Versicherungssumme errechnet. Die Leistungen infolge Invalidität mehrerer Körperteile oder Organe sind auf 100% der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. 

5.1.2. Es gelten feste Invaliditätsgrade: - bei völligem Verlust oder völliger Gebrauchsunfähigkeit eines Armes ab Schultergelenk 70% - eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenkes 65% - eines Armes unterhalb des Ellbogengelenkes oder einer Hand 60% - eines Daumens 20% - eines Zeigefingers 10% - eines anderen Fingers 5% - eines Beines bis über die Mitte des Oberschenkels 70% - eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60% - eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels oder eines Fußes 50% - einer großen Zehe 5% - einer anderen Zehe 2% - bei völligem Verlust der Sehkraft beider Augen 100% - bei völligem Verlust der Sehkraft eines Auges 30% - sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 60% - bei völligem Verlust des Gehörs beider Ohren 60% - bei völligem Verlust des Gehörs eines Ohres 15% sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 30% - bei völligem Verlust des Geschmacksinnes 5% Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad angenommen. Bei vorstehend nicht angeführten Fällen erfolgt die Festsetzung des Invaliditätsgrades in Anlehnung an obige Prozentsätze. 

5.1.3. Eine Erschwerung der Unfallfolgen infolge vorbestandener Körpermängel berechtigt nicht zu einer höheren Invaliditätsleistung. 

5.1.4. Haben Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden haben, die Unfallfolgen beeinflusst, ist die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu kürzen. 

5.2. Im Todesfall gilt die in der Polizze vereinbarte Versicherungssumme, wenn der Versicherte anläßlich eines Unfalles oder innerhalb von 5 Jahren nach dem Unfall an dessen Folgen stirbt. Die Auszahlung der Todesfallsumme erfolgt beim Fehlen einer anderslautenden schriftlichen Verfügung des Versicherten an die rechtmäßigen Erben nach Vorweis einer Empfangsberechtigung (Einantwortungsurkunde). Von der Todesfalleistung werden Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis erbracht worden sind, abgezogen. 

5.3. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. 

5.4. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache und war der Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 

6. Wann zahlt ELVIA die Versicherungsleistung wegen dauernder Invalidität? 

6.1. Sobald ELVIA die Unterlagen zugegangen sind, die zum Nachweis des Unfallherganges und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen sind, ist sie verpflichtet, innerhalb von drei Monaten zu erklären, ob und in welcher Höhe sie einen Anspruch anerkennt.

Reisegepäckversicherung

1. Welchem Betrag entspricht die Versicherungssumme? Die Versicherungssumme entspricht dem seinerzeitigen Anschaffungspreis des zum persönlichen Reisebedarf mitgenommenen versicherten Gepäcks (s.Pkt. 7). 

2. Was ist versichert? Gegen welche Ereignisse? 

2.1. Die bei Reiseantritt mitgenommenen oder auf der Reise erworbenen Sachen des persönlichen Reisebedarfs, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, gegen: - Diebstahl und Beraubung - Beschädigung bei nachgewiesener Fremdeinwirkung - Verlust während der Beförderung im Verantwortungsbereich eines Dritten wenn eine Bestätigung des Verursachers vorliegt - Verspätete Auslieferung durch eine mit der Beförderung beauftragte Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs

3. Was sind Wertgegenstände? 

3.1. Mit oder aus Edelmetall, Edelsteinen oder Perlen verarbeitete Gegenstände. 

3.2. Elektrische und elekronische Geräte (inkl. Mobiltelefone), Foto-, Film- und Tonausrüstungen, Videogeräte und Zubehör und optische Geräte sowie Uhren, Schmuck, Pelze und Lederwaren, soferne der Gesamtwert der genannten Gegenstände den Betrag von EUR 400,-- übersteigt. 

4. Welche Sachen und welche Schäden sind nur unter gewissen Voraussetzungen versichert? 

4.1. Wertgegenstände gemäß Pkt. 3. sind nur versichert, wenn sie - in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt und verwahrt werden, sodass deren Wegnahme durch Dritte ohne Überwinden eines Hindernisses nicht möglich ist. - einem Beherbergungsbetrieb oder einer bewachten Garderobe nachweislich zur Aufbewahrung übergeben oder - in einem verschlossenen, nicht jedermann zugänglichen Raum und dort unter besonderem Verschluss aufbewahrt werden, wobei Taschen aller Art, Beauty- und Attaché-Cases, Schmuckschatullen, Koffer oder ähnliche Behältnisse nicht als gesicherte Aufbewahrung gelten. In jedem Fall muss die Art der Verwahrung dem Wert des Gutes angemessen sein (z.B. Safe). 

4.2. Im übrigen sind Wertgegenstände gemäß Pkt. 3 während des Transportes im Verantwortungsbereich eines Dritten nicht versichert. 

4.3. Sportausrüstungen und Transportmittel aller Art (mit Ausnahme der nichtversicherten gem. Pkt. 5.4.) sind nur während der Beförderung durch eine Transportunternehmung des öffentlichen Verkehrs versichert. 

4.4. Gepäckdiebstähle aus Kraftfahrzeugen oder Booten sind nur versichert, wenn sie sich nachweislich in der Zeit von 6.00 bis 21.00 Uhr ereignet haben. Es sei denn, das Fahrzeug ist in einer bewachten Garage geparkt worden. 

5. Welche Sachen und welche Schäden sind nicht versichert? 

5.1. Wertgegenstände gem. Pkt. 3. sind mit Ausnahme der in Pkt. 4.1. genannten Fälle nicht versichert, wenn sie in Fahrzeugen aller Art (verschlossen oder unverschlossen) oder an einem anderen Ort ohne persönliche Aufsicht zurückgelassen werden. 

5.2. Bargeld, Banknoten, Kreditkarten, Fahrkarten, Schlüssel, Briefmarken - oder Münzsammlungen, Urkunden und Papiere von Wert, Edelmetalle, lose Edelsteine, Handelswaren und Gegenstände mit vorwiegendem Kunst- und Liebhaberwert, der Berufsausübung dienende Werkzeuge und Geräte bzw. Gegenstände sowie Musikinstrumente, ferner Kfz-Zubehör, -Werkzeuge und -Ersatzteile, medizinische Geräte, Waffen, EDV- Software, Handy-Wertkarten bzw. etwaige Bonusvereinbarung oder Gesprächsguthaben, sowie Sperrgebühren oder Neuanmeldungen bei Verlust eines Mobiltelefons. 

5.3. Gegenstände auf oder in unverschlossenen Fahrzeugen oder Booten sowie Motorrad- oder Fahrradtaschen und deren Inhalt, sofern diese Taschen auf dem Fahrzeug zurückgelassen werden. 

5.4. Autos, Mobilheime, Wohnwagen, Motor- und Segelboote, Sportgeräte (wie z.B. Surfbretter, Motorräder und Luftfahrzeuge,Hänge-und Paragleiter, Flugdrachen sowie das jeweilige Zubehör bzw. Ersatzteile und Sonderausstattungen). 

5.5. Schäden, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Fahrlässigkeit liegt jedenfalls vor, wenn ein Diebstahl aufgrund von mangelndem Körper - und/oder Sichtkontakt möglich wurde. 

5.6. Schäden aufgrund ungenügender bzw. mangelhafter Verpackung oder Verwahrung 

5.7. Schäden, die auf Liegenlassen, Verlegen, Verlieren oder Fallenlassen zurückzuführen sind. 

5.8. Abnützungsschäden sowie Schäden verursacht durch verderbende Ware, ausfließende Flüssigkeiten oder durch Witterungseinflüsse. 

5.9. Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse, bürgerliche Unruhen, Plünderungen, behördliche Verfügungen und Streiks verursacht werden. 

5.10. Schäden, soweit sie durch eine andere Versicherung gedeckt sind. 

5.11. Folgeschäden aufgrund des Ereignisses 

6. Was entschädigt ELVIA im Versicherungsfall? 

6.1. Unter Vorbehalt von Pkt. 8. bezahlt ELVIA: - bei völligem Abhandenkommen oder vollkommener Vernichtung den Zeitwert (siehe Pkt. 7.) höchstens jedoch den seinerzeitigen Anschaffungspreis; - bei beschädigten Sachen die Kosten der Reparatur, soweit diese den Zeitwert abzüglich der Restwerte nicht übersteigt, höchstens jedoch die Kosten der seinerzeitigen Anschaffung abzüglich Restwerte. 

7. Welchem Betrag entspricht der Zeitwert? Er entspricht dem seinerzeitigen Anschaffungspreis der versicherten Gegenstände, abzüglich einer Wertminderung infolge Alters und Gebrauchs. Liegt für abhandengekommene Wertgegenstände kein Wert- bzw. Besitznachweis vor, kann ein höherer Abzug vorgenommen werden. 

8. Für welche versicherten Sachen oder bei welchen versicherten Ereignissen sind die Leistungen begrenzt? 

8.1. Für die Wiederbeschaffungskosten von Schecks und persönlichen Dokumenten auf 10% der Versicherungssumme, höchstens jedoch EUR 100,-- 

8.2. Für Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) und andere prothetische Hilfsgeräte (z.B. Hörgeräte) sowie Kosmetika und Parfums auf 20% der Versicherungssumme, max. EUR 500,-- 

8.3. Bei Bruchschäden an bruchgefährdeten Gegenständen (mit Ausnahme von Verpackungsmaterial, z.B. Koffer) auf 10% der Versicherungssumme, jedoch höchstens EUR 250,-- 

8.4. Zur Berechnung von Mobiltelefonen wird – unabhängig von einer Erstanmeldung – der tatsächlich für das Handy bezahlte Betrag herangezogen. 

8.5. Bei verspäteter Auslieferung am Urlaubsort von mehr als 12 Stunden für unbedingt notwendige Neuanschaffungen bzw. Leihgebühren auf 10% der Versicherungssumme, jedoch höchstens EUR 220,-- (Einzelbvers.) bzw. EUR 440,--(Familie). 

8.6. Für verpätete Auslieferung am Heimatflughafen wird keine Leistung erbracht. Eventuell anfallende Kosten für eine Extra-Zustellung bzw. die zusätzlich notwendige Abholung des Gepäckstückes können nicht übernommen werden. Auch Kosten für notwendige Taxi- bzw. Telefonspesen sind nicht im Versicherungssschutz inkludiert. Sollte das Gepäck in Folge endgültig als Verlust deklariert werden, wird ein eventuell bereits vorher geleisteter Ersatz für Neuanschaffungen am Urlaubsort von der Schadenszahlung aufgrund von Gepäcksverlust in Abzug gebracht. 

8.7. Für die Gesamtheit der versicherten Wertgegenstände gemäß Pkt. 3. auf 50% der Versicherungssumme. 

8.8. Bei Diebstahl aus dem Auto für die Gesamtheit der versicherten Gegenstände (mit Ausnahme der Wertgegenstände gemäß Pkt. 5.1.) auf 50% der Versicherungssumme. Voraussetzung ist, dass das Reisegepäck sich in dem festumschlossenen, versperrten Innen- bzw. Kofferraum befindet. Ist ein Kofferraum vorhanden, muss das zurückgelassene Reisegepäck dort verwahrt werden, sonst muss es - wann immer möglich - von außen nicht einsehbar verwahrt werden. 

9. Was muss der Versicherte im Schadensfall unbedingt unternehmen? Neben den in den Allgemeinen Bedingungen für alle Branchen angeführten Verpflichtungen gelten – bei ansonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers – folgende: 

9.1. Schäden, die im Gewahrsam eines Transportunternehmers oder Beherbergungsbetriebes eingetreten sind, sind diesen sofort zu melden und eine Bescheinigung darüber zu verlangen. 

9.2. Bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden ist der Transporteur unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen. Die jeweiligen Reklamations- oder Anspruchsfristen der Unternehmen sind hierbei zu berücksichtigen. 

9.3. ELVIA sind alle für die Begründung des Entschädigungsanspruches notwendigen Angaben zu machen. Zusammen mit der schriftlichen Schadensanzeige sind insbesondere folgende Unterlagen an den Versicherer zu senden: - Versicherungsnachweis( Kopie der Polizze) - Polizeiliche Anzeige im ORIGINAL bei Raub bzw. Diebstahl - Bestätigung des verantwortlichen Transporteurs im ORIGINAL im Falle von Verlust bzw. Beschädigung - ORIGINAL – Rechnungen bzw. Belege im Falle von Ersatzkäufen bzw. Wertnachweise (Original-Rechnungen bzw. Kaufnachweise) - Flugtickets im ORIGINAL 

Reisehaftpflichtversicherung 

Als Versicherungsfall gilt ein Schadenereignis, das vom Versicherten als Privatperson während einer Reise verursacht wird, und aus welchem dem Versicherten Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Mehrere auf derselben oder gleichartigen Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. 

1. Was ist versichert? 

1.1. Die Befriedigung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherten wegen eines Personen- oder Sachschadens, der auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen. 

1.2. Die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung. 

2. Was sind Personen- und Sachschäden? 

2.1. Die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. 

2.2. Die Beschädigung oder Vernichtung körperlicher Sachen. 

3. Bei welchen Ereignissen besteht Versicherungsschutz? 

3.1. Wenn der Versicherte in seiner Eigenschaft als Reisender fremden Sachen oder Personen einen Schaden zufügt und als schadenersatzpflichtig in Anspruch genommen wird und zwar 

3.1.1. aus den Gefahren des täglichen Lebens, mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, 

3.1.2. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern, 

3.1.3. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausgenommen die Jagd, 

3.1.4. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten, 

3.1.5. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen - nicht motorisch angetriebenen - Wasserfahrzeugen, 

3.1.6. bei der Benützung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden bis zu einer Mietdauer von maximal einem Monat (Schadenersatz maximal bis EUR 2.500,--) 

4. Wofür besteht kein Versicherungsschutz? 

4.1. Wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten von ELVIA durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherten verhindert wird. 

4.2. Für Ansprüche aus rechtswidrigen und vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Handlungen. 

4.3. Wegen Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherte oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch die Haltung oder Verwendung von 

4.3.1. Luftfahrzeugen und –geräten. 

4.3.2. Kraftfahrzeugen aller Art. 

4.4. Für Schäden, die der Versicherte seinen Angehörigen oder sich selbst zufügt (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader, aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister. Eine außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt). 

4.4.1. Für Versicherte desselben Versicherungsvertrages. 

4.5. Bei Schäden, die der Versicherte bei einem sportlichen Wettbewerb verursacht. 

4.6. Für Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung. 

4.7. Für Schäden an Sachen, die der Versicherte entliehen, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen hat. 

4.8. Für Schäden durch Verunreinigung oder Störung der Umwelt. 

4.9. Für Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder sonstigen Tätigkeiten an oder mit ihnen entstehen. 

4.10. Wegen der Übertragung einer Krankheit durch die versicherte Person. 

5. Welche Schäden sind nur unter gewissen Voraussetzungen versichert? 

5.1. Ein Anspruch auf Ersatz berechtigter Schadenersatzansprüche besteht außerhalb Österreichs nur dann, wenn der Anspruchsteller im Vermögen des Versicherten vollstrecken kann. 

6. Was ist im Schadenfall unbedingt zu unternehmen? 

6.1. Der Versicherte muss alles Zumutbare tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering halten. 

6.2. Der Versicherte muss ELVIA umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, von einem Schadenereignis gemäß Pkt. 2. informieren. Und zwar in der Regel schriftlich, falls erforderlich auch fernschriftlich (in Todesfällen innerhalb von 24 Stunden). 

6.3. Der Versicherte muss ELVIA bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens unterstützen. 

6.3.1. Der Versicherte muss den von ELVIA bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) bevollmächtigen, ihm alle benötigten Informationen geben und ihm die Prozessführung überlassen. 

6.3.2. Ist dem Versicherten die rechtzeitige Einholung der Weisungen von ELVIA nicht möglich, so muss er aus eigenem Antrieb innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen vornehmen. 

6.3.3. Der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von ELVIA einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen. 

6.3.4. Der Versicherte bevollmächtigt ELVIA im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Leistung, alle ihr zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in seinem Namen abzugeben. 

Zusätzliche Anreisekosten bei Flugreisearrangements 

1. Was ist versichert? Versichert sind die Kosten für die verspätete direkte Hinreise zum Urlaubsort. 

2. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Versicherungssumme entspricht maximal den Flugkosten in der Touristenklasse für die direkte Anreise zum Urlaubsort. 

3. Bei welchen Ereignissen besteht Versicherungsschutz? 

3.1. Bei unverschuldetem Versäumnis des regulären Abfluges im Rahmen des gebuchten Reisearrangements; 

3.1.1. durch nachgewiesene Verspätung des Zubringers zum österreichischen bzw. grenznahen Flughafen, vorausgesetzt, dass dieser Zubringer regulär zur vorgeschriebenen spätesten Einfindungszeit am Flughafen eingetroffen wäre; 

3.1.2. wenn der Transfer zum Flughafen mit eigenem Pkw erfolgt und durch einen Unfall des Versicherten ohne Körperverletzung bei zeitgerechtem Antritt des Transfers der reguläre Abflug versäumt wird. 

4. In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? Neben Ausschlüssen der Gemeinsamen Bedingungen gilt: 

4.1. Wenn ein Ereignis zurückzuführen ist auf witterungsbedingte Ereignisse. 

5. Was muss der Versicherte im Schadenfall unbedingt unternehmen? 

5.1. Sobald ein versichertes Ereignis bekannt wird, sind - bei sonstigem Verlust des Entschädigungsanspruches im Unterlassungsfalle nach Maßgabe der gemeinsamen Bedingungen Pkt. 7. - die Polizzenausgabestelle (Reiseunternehmen) und der Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen. 

5.2. Dem Versicherer sind alle für die Begründung des Entschädigungsanspruches notwendigen Angaben zu machen. Zusammen mit der schriftlichen Schadenanzeige sind insbesondere folgende Unterlagen an den Versicherer zu senden: - Versicherungspolizze (Original oder Fotokopie) zur Einsichtnahme; Alle folgenden Unterlagen im ORIGINAL: - Reisevertrag (Rechnung); - nicht benütztes Hinflugticket; - neu gekauftes Hinflugticket; - Bestätigung des Transporteurs, der für den verspäteten Transfer verantwortlich ist; - Bestätigung der Polizeibehörde, die den Unfall aufgenommen hat. 

Verspätete Ankunft am Heimatflughafen/-bahnhof 

1. Was ist versichert? Ein Versicherungsfall liegt dann vor, wenn die gebuchte Ankunft am Heimatflughafen bzw.-bahnhof nachweislich verspätet ist und dadurch die Rückfahrt vom Flughafen/Bahnhof zum Wohnort entsprechend der ursprünlichen Planung ohne Nächtigung nicht möglich oder zumutbar ist. 

2. Was sind die Leistungen von ELVIA? Ersetzt werden die Spesen für eine erforderliche Taxifahrt aufgrund von Nichtverfügbarbkeit eines öffentlichen Verkehrsmittels bzw. die Mehrkosten für eine erforderliche Nächtigung inkl. Verpflegung. 

3. Was ist im Schadensfall beizubringen ? Schriftliche Bestätigung der Fluggesellschaft bzw. des Transporteurs über die Verspätung. - Rechnungsbelege im Original - Kopie der Versicherungspolizze - Flug – bzw. Bahnticket im Original

Bedingungen für die Erbringung von Beistandsleistungen während der Reise und bei Rücktransport

1. Gegenstand der Beistandsleistung ELVIA erbringt Beistandsleistungen in folgenden Notfällen, die einer versicherten Person während der Reise zustoßen, und zwar bei: a) Krankheit/Unfall b) Tod c) Strafverfolgungsmaßnahmen d) Verlust von Reisezahlungsmitteln e) Verlust von Reisedokumenten Voraussetzung für die Erbringung einer Beistandsleistung ist, dass sich die versicherte Person oder ein von ihr Beauftragter bei Eintritt des Versicherungsfalles telefonisch oder in sonstiger Weise an ELVIA Assistance wendet. Ersatz der versicherten Kosten wird unabhängig davon geleistet. ELVIA kann allerdings die aufgrund der unterbliebenen Benachrichtigung und Abstimmung entstandenen Mehrkosten abziehen. 

2. Krankheit/Unfall 

2.1. Ambulante Behandlung ELVIA Assistance informiert auf Anfrage über die Möglichkeit ambulanter ärztlicher Versorgung. ELVIA Assistance stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt selbst her. 

2.2. Krankenhausaufenthalt Erkrankt die versicherte Person oder erleidet einen Unfall und wird sie deswegen in einem Krankenhaus stationär behandelt, - stellt ELVIA Assistance über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den behandelnden Krankenhausärzten her; - sorgt während des Krankenhausaufenthaltes der beauftragte Arzt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt ELVIA Assistance für die Information der Angehörigen. 

3. Tod 

3.1. Bestattung im Ausland Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert die ELVIA Assistance auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland und übernimmt hierfür die Kosten (gemäß AVB Extrarückreise). 

3.2. Überführung Wahlweise zu Pkt. 3.1. organisiert die ELVIA Assistance die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort in Österreich und übernimmt die Transportkosten (gemäß AVB Extrarückreise). 

4. Sonstige Notfälle 

4.1. Strafverfolgungsmaßnahmen Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die ELVIA Assistance bei der Beschaffung eines Anwaltes und eines Dolmetschers sowie bei der Aufbringung einer allfälligen Kaution behilflich. 

4.2. Verlust der Reisezahlungsmittel Gerät die versicherte Person durch den Verlust ihrer Reisezahlungsmittel aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen in eine finanzielle Notlage, stellt die ELVIA Assistance den Kontakt zur Hausbank der versicherten Person her. Sofern erforderlich, ist ELVIA Assistance bei der Übermittlung eines von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages an die versicherte Person behilflich. 

4.3. Verlust von Reisedokumenten Bei Verlust von Reisedokumenten aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ist ELVIA Assistance bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernimmt bei Ausweispapieren die amtlichen Gebühren (gemäß AVB Gepäck). 

Allgemeine Bedingungen für die Home-Assistance 

Artikel 1 Die Assistance-Zentrale der ELVIA Ansprechpartner für die Versicherungsleistungen der Home-Assistance ist die Assistance-Zentrale der ELVIA. Über die Assistance-Zentrale von ELVIA, welche das ganze Jahr hindurch rund um die Uhr in Betrieb ist, kann der Anspruchsberechtigte bei Eintritt einer Notsituation Hilfe im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen anfordern. Um die Leistungen der Home-Assistance beanspruchen zu können, muss in jedem Fall die Assistance-Zentrale unverzüglich telefonisch benachrichtigt werden. Aufgrund eines solchen Anrufs veranlasst die Assistance-Zentrale alle notwendigen Maßnahmen, insbesondere die erforderlichen Kontakte zu Handwerkern, Schlüsseldiensten und anderen öffentlichen oder privaten Dienstleistern. Die Assistance-Zentrale entscheidet über die Wahl und Durchführung der entsprechenden Hilfsmaßnahmen. 

Artikel 2 Gegenstand und Umfang der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst die zweckmäßige Organisation von Hilfsleistungen und die Übernahme von dabei anfallenden Kosten gemäß den Bestimmungen der Home Assistance. Für Versicherungsleistungen, bei denen in diesen Bedingungen ausdrücklich auf das Vorliegen einer Notsituation hingewiesen wird, gilt: Eine Notsituation liegt bei einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Lebensqualität der versicherten Person(en) vor, bzw. wenn unmittelbar Maßnahmen zur Abwehr eines schweren Schadens notwendig werden. 

Artikel 3 Versicherte Personen Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. 

Artikel 4 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt innerhalb Österreichs. Die Leistungen gemäß Artikel 9, Punkte 1. bis 4. gelten nur für die versicherte Wohnung. Die versicherte Wohnung ist die vom Versicherungsnehmer ständig bewohnte Wohnung bzw. Haus, inklusive Zweitwohnsitz. 

Artikel 5 Zeitlicher Geltungsbereich Anspruch auf Versicherungsleistungen der Home-Assistance besteht während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages). 

Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall Verletzt der Versicherungsnehmer eine der nachstehenden Obliegenheiten, ist der Versicher-er nach Maßgabe des § 6 VersVG - im Falle einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG - von der Verpflichtung zur Leistung frei. 

1. Schadenminderungspflicht: Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden - für die Erhaltung, Rettung und Wiedererlangung der versicherten Sachen zu sorgen, - hiezu Weisung der Assistance-Zentrale von ELVIA einzuholen und einzuhalten. 

2. Schadenmeldungspflicht: Jeder Schaden ist unverzüglich der Assistance-Zentrale von ELVIA zu melden. 

3. Schadenaufklärungspflicht: 

3.1. Der Assistance-Zentrale von ELVIA ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungsleistung zu gestatten. 

3.2. Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind der Assistance-Zentrale von ELVIA entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. 

Artikel 7 Leistungsausschlüsse 

1. Nicht versichert sind Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von 

1.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen. 

1.2. Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand. 

1.3. allen mit den genannten Ereignissen (Punkte 1.1. und 1.2.) verbundenen militärischen oder behördlichen Maßnahmen. 

1.4. Kernenergie, radioaktiven Isotopen oder ionisierender Strahlung. 

2. Nicht versichert sind sämtliche Serviceleistungen bzw. Leistungen, die mit der ordentlichen Wartung und Instandhaltung mittel- oder unmittelbar in Zusammenhang stehen. 

3. Kein Anspruch auf Leistung besteht, wenn die Assistance-Zentrale von ELVIA zur Leistungserbringung nicht vorher die Zustimmung erteilt hat. 

4. Nicht ersetzt werden Schäden, soweit dafür aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann. 

Artikel 8 Haftung Der Versicherer und die Assistance-Zentrale von ELVIA haften nicht für vermittelte und/oder beauftragte Hilfe-/Dienstleister. 

Artikel 9 Versicherte Leistungen 

1. Handwerkerservice Die Assistance-Zentrale von ELVIA organisiert bei Eintritt von Notsituationen für die versicherte Wohnung folgende Handwerker und übernimmt dafür die Kosten (Wegkosten und Arbeitszeit) bis max. insgesamt EUR 500,-- pro Versicherungsfall: - Sanitärinstallateur bei Schäden oder Defekten an Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationen. - Elektroinstallateur bei Schäden oder Defekten an elektrischen Leitungen. - Trockenlegungsservice. - Schlosser, Tischler und einschlägige Fachbetriebe bei Schäden oder Defekten an Eingangstüren und Fenstern. - Dachdecker, Zimmermann und Spengler bei Dachreparaturen am Eigenheim und an Nebengebäuden. - Glaser bei Bruch der Außenverglasung. - Rohrreinigungsfirmen bei Verstopfungen des Rohrsystems. 

2. Leihheizgerät Bei Ausfall der Heizungsanlage der versicherten Wohnung aufgrund eines Gebrechens bzw. einer Störung während der Heizperiode organisiert die Assistance-Zentrale von ELVIA ein Leihheizgerät für die Dauer des Heizungsausfalls und übernimmt dafür die Kosten bis max. insgesamt EUR 500,-- pro Versicherungsfall. 

3. Schlüsseldienste Bei Aussperren aus der versicherten Wohnung, Verlust oder Diebstahl der Schlüssel zur versicherten Wohnung organisiert die Assistance-Zentrale von ELVIA das Aufsperren bzw. den Ersatz verlorener oder gestohlener Schlüssel und übernimmt dafür die Kosten bis max. insgesamt EUR 500,-- pro Versicherungsfall. 

4. Umzugsdienste und Notlagerung Die Assistance-Zentrale von ELVIA nennt geeignete Firmen (Speditionen), wenn die Wohnungseinrichtung vorübergehend weggebracht werden muss, weil die versicherte Wohnung durch ein Schadenereignis ganz oder teilweise unbenützbar wurde, und die Beschränkung auf den allenfalls benützbar gebliebenen Teil der versicherten Wohnung nicht zugemutet werden kann, sowie Möglichkeiten, wo die Wohnungseinrichtung gelagert werden kann und übernimmt dafür die Kosten bis max. insgesamt EUR 500,-- pro Versicherungsfall. 

Auto- Mobilitätsgarantie innerhalb Europas 

Artikel 1 Assistance Zentrale Über unsere Notrufzentrale , welche täglich 24 h erreichbar ist, kann der Versicherte Hilfeleistung im Falle von Unfall, Panne oder Fahrzeugdiebstahl im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen anfordern. Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, ist in jedem Fall eine Benachrichtigung unserer Notrufzentrale erforderlich. Unsere Assistance veranlaßt alle notwendigen Maßnahmen, insbesondere die erforderlichen Kontakte zu Pannenorganisationen, Werkstätten, Hotels und Transportunternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs und entscheidet über die Wahl und Durchführung der entsprechenden Hilfsmaßnahmen. 

Artikel 2 Versicherte Fahrzeuge Der Versicherungsschutz bezieht sich auf das Kraftfahrzeug, welches auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist ) und umfaßt PKW und Kombifahrzeuge bis zu 9 Sitzplätzen , Wohnmobile und Motorräder. 

Artikel 3 Versicherte Personen Versichert sind der Versicherungsnehmer und die Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Panne oder des Unfalles in dem versicherten Fahrzeug befinden. 

Artikel 4 Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt für Schäden, welche sich in Österreich bzw. innerhalb Europas im geographischen Sinn ereignen. 

Artikel 5 Leistungen Pannenhilfe vor Ort oder Abschleppung Ist das Fahrzeug infolge einer Panne oder eines Unfalles nicht mehr fahrtüchtig, organisiert und bezahlt ELVIA die Hilfe vor Ort oder das Abschleppen (inkl. Bergung) in die nächstgelegene, geeignete Werkstätte. Die Kosten für Reparaturen und Ersatzteile sind nicht versichert. Kraftfahrzeugrückführung / Heimreise Kann das KFZ nach einer Panne oder einem Unfall nicht innerhalb von 24 h (im Ausland aufgrund eines Gutachtens nicht innerhalb von 5 Tagen) in einer dem Schadensort nahegelegenen Werkstätte repariert werden, organisiert und bezahlt ELVIA bis zum vertraglich vereinbarten Limit folgende Leistungen: Die Heimreise der Fahrzeuginsassen an den Wohnort des Versicherungsnehmers mit einem öffentlichen Verkehrsmittel (Bahn 1. Klasse bzw. Flug in der Economy-Class falls die Bahnfahrt eine Dauer von 6 Stunden übersteigen würde) Taxikosten werden bis zu einer Höhe von EUR 25.- übernommen Im gleichen Rahmen werden innerhalb Österreichs auch die Kosten für die Fahrt einer Person übernommen, um das reparierte Fahrzeug wieder abzuholen. Den Rücktransport des fahruntüchtigen bzw. wiedergefundenen KFZ an den Wohnort des Versicherungsnehmers. Bei Rücktransport aus dem Ausland erfolgt die Übernahme der Transportkosten im Rahmen des angeführten Limits nur dann, wenn kein Totalschaden vorliegt, andernfalls werden die Zollkosten übernommen. Mietwagenkostenzuschuss für die Heim-bzw. Weiterreise für max. 3 Tage mit einem max. Limit von EUR 50.- pro Tag Hotelübernachtung – kann das Fahrzeug nicht am gleichen Tag repariert werden, organisiert und bezahlt ELVIA max. 2 Nächte in einem Hotel, wobei die Kosten pro Nacht mit max. EUR 70.- / EUR 100.- pro Person festgesetzt sind. 

Artikel 7 Wann besteht kein Anspruch auf Leistung ? Kein Versicherungsanspruch besteht für Ereignisse, die mit Aufruhr, Unruhen, Kriegsereignissen, staatlichen Verfügungen und Naturkatastrohen im jeweiligen Land mittelbar und unmittelbar zusammenhängen die vom Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurden die durch den Einfluß ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes ind er jeweils gültigen Fassung entstehen die bei der Verwendung des KFZ bei einer sportlichen Veranstaltung oder Trainingsfahrten entstehen die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist, entstehen die vom Versicherungsnehmenr ohne die vorherige Zustimmung der Assistance zu den Leistungen unter Artikel 5 organisiert werden die infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen oder wo die Mängel des Fahrzeuges bereits bei Reiseantritt bestanden haben oder erkennbar waren.